21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil05.10.2006

Hauseigentümer hat Anspruch auf Dachziegel in der Farbe der Photo­vol­taik­anlageBaubehörde muss Befreiung von örtlicher Bauvorschrift erteilen

Hat ein Hauseigentümer einen Anspruch auf Errichtung einer Photo­vol­taik­anlage auf der Südseite seines Daches, so hat er zugleich einen Anspruch auf Dachziegel in der Farbe der Photo­vol­taik­anlage. Die Baubehörde muss ihm daher eine Befreiung von der entge­gen­ste­henden örtlichen Bauvorschrift erteilen. Dies hat der Verwaltungs­gerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Hauseigentümer sein ganzes Dach in der Farbe der Photovoltaikanlage decken und beantragte eine entsprechende Zulassung. Die Anlage war grau-schwarz und befand sich auf der Südseite des Daches. Da die örtliche Bauvorschrift als Dachziegelfarbe rot bis rotbraun vorschrieb, lehnte die zuständige Behörde den Antrag ab. Sie führte dazu aus, dass die Förderung regenerativer Energien zwar im Interesse des Gemeinwohls sei, jedoch könne daraus kein Erfordernis einer abweichenden Farbe der Dachdeckung abgeleitet werden. Nach erfolglosem Widerspruch, erhob der Hauseigentümer Klage. Das Verwal­tungs­gericht Sigmaringen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Behörde.

Hauseigentümer war Befreiung von Bauvorschrift zu erteilen

Auch der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Hauseigentümers. Ihm habe ein Anspruch auf Befreiung von der örtlichen Bauvorschrift gemäß § 56 Abs. 5 Landes­bau­ordnung Baden-Württemberg (LBO BW) zugestanden.

Anspruch auf Installation der Photo­vol­taik­anlage bestand

Der Verwal­tungs­ge­richtshof führte zunächst aus, dass der Hauseigentümer einen Anspruch auf Installation einer von der Dachfarbe abweichenden schwarz-grauen Photo­vol­taik­anlage zugestanden habe. Denn nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO BW seien Abweichungen von Bauvorschriften zur Verwirklichung von Vorhaben zur Energie­ein­sparung, wie etwa Photo­vol­taik­anlagen, zuzulassen, wenn die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Sind solche Anlagen aus technischen Gründen nicht in roter oder rotbrauner Farbe erhältlich, so müsse die Abwei­chungs­re­gelung auch die Farbvorgabe in der örtlichen Bauvorschrift erfassen. Dabei habe auch nicht außer Betracht bleiben dürfen, dass die Behörde selbst die Solar­ener­gie­nutzung ausdrücklich ermöglichen wollte und einen Vorrang regenerativer Energien vor der farblichen Einheitlichkeit der Dachlandschaft einräumte. Daher sei die Anbringung von Photo­vol­taik­anlagen auch dann mit § 56 Abs. 2 LBO BW mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn sie von der festgesetzten Farbe der Dacheindeckung abweichen.

Anspruch auf Befreiung von örtlicher Bauvorschrift bestand

Hat der Hauseigentümer einen Anspruch auf eine farbabweichende Photo­vol­taik­anlage, so der Verwal­tungs­ge­richtshof weiter, habe er zugleich einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO BW von der örtlichen Bauvorschrift im Hinblick auf die Farbgestaltung des gesamten Daches. Zu berücksichtigen sei nämlich gewesen, dass durch die Anbringung der Solarmodule etwa 99 % der Fläche der südlichen Dachhälfte schwarz-grau war und dass zugleich das Ziel verfolgt wird, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckung zu erreichen. Daher haben Gründe des Allgemeinwohls die Zulassung einer der Farbe der Module entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung erfordert.

Bauvorschrift war widersprüchlich

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs stehe es im Widerspruch, wenn Photo­vol­taik­anlagen auf den Dächern des Baugebiets zugelassen werden, die nur in schwarz, schwarz-grau oder schwarz-blau erhältlich sind und dennoch eine rote bis rotbraune Dacheindeckung gefordert wird. Zudem sei es unerheblich gewesen, dass solche Anlagen nur für eine bestimmte Zeit genutzt werden und nach Entfernung der Module die "falsche" Farbe der Dacheindeckung zum Vorschein kommt. Ein solches Szenario lasse sich dadurch vorbeugen, dass in die Befrei­ungs­ent­scheidung ein entsprechender Wider­rufs­vor­behalt aufgenommen wird.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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