23.11.2024
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Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 14943

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Beschluss10.12.2012Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg6 S 3335/11
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss10.12.2012

Europarechtlich garantierte Dienst­leis­tungs­freiheit: Unter­sa­gungs­ver­fügung gegenüber Inter­ne­tan­bieter für Casino- und Pokerspiele unzulässigEilantrag eines Inter­ne­tan­bieters für Casino- und Pokerspiele hat Erfolg

Ein in Malta ansässiger Inter­ne­tan­bieter für Casino- und Pokerspiele hat erfolgreich Beschwerde gegen eine Unter­sa­gungs­ver­fügung vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg eingelegt.

Das Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe hat - unter Anordnung des Sofortvollzugs - einem in Malta ansässigen Inter­ne­tan­bieter mit Verfügung vom 31.08.2011 untersagt, im Internet Glücksspiel in Form von Casino- und Pokerspielen anzubieten und hierfür zu werben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz hat das Verwal­tungs­gericht abgelehnt. Die Beschwerde an den Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte Erfolg.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg sieht mit Blick auf das Recht der Europäischen Union den Ausgang des Haupt­sa­che­ver­fahrens sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als offen an und hat deshalb dem privaten Interesse an der Nichtbefolgung der Unter­sa­gungs­ver­fügung den Vorrang eingeräumt.

In seiner Begründung führte der 6. Senat aus, zwar verstoße das im Internet angebotene Glücksspiel gegen den Wortlaut des Glückss­piel­staats­vertrags (GlüStV) in seiner ab 01.07.2012 gültigen Fassung, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür im Internet verboten sind. Ob diese Internetverbote, die einen Eingriff in die europarechtlich garantierte Dienst­leis­tungs­freiheit darstellten, unionsrechtlich Bestand haben werden, müsse dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleiben. Hinreichend gewichtige Zweifel ergäben sich daraus, dass nach dem Glückss­piel­gesetz des Landes Schleswig-Holstein seit dem 01.01.2012 unter bestimmten Voraussetzungen auch Inter­net­glücksspiel sowie die Werbung dafür erlaubt werden könnten. Damit könne ein Verstoß gegen das unions­rechtliche Kohärenzgebot vorliegen, dem im Einzelnen noch nachgegangen werden müsse. Hinzu komme, dass die Länder unter bestimmten Voraussetzungen nach neuem Glückss­pielrecht Werbung für Lotterien, Sport- und Pferdewetten zulassen können und damit bestimmte Glückss­pie­larten vom Inter­net­wer­be­verbot ausnehmen können.

Zwar besäße die Antragstellerin keine glückss­piel­rechtliche Erlaubnis nach dem GlüStV. Die Unter­sa­gungs­ver­fügung sei jedoch nur beim Fehlen der Erlaub­nis­fä­higkeit gerechtfertigt. Angesichts der Zweifel an der unions­recht­lichen Wirksamkeit des Verbots des Casino- und Pokerspiels im Internet, könne der Antragstellerin derzeit das Fehlen der glückss­piel­recht­lichen Erlaubnis nicht entge­gen­ge­halten werden.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (pm/pt)

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