23.11.2024
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Dokument-Nr. 4752

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss26.07.2007

VfB Stuttgart darf vorerst nicht mehr für betandwin werbenInternationale Erlaubnis für Sportwetten gilt nicht automatisch auch in Deutschland

Der VfB Stuttgart ist verpflichtet, vorerst jegliche Werbung für betandwin (bwin) zu unterlassen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden. Er änderte damit im Beschwer­de­ver­fahren eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart, das auf den Antrag des VfB Stuttgart die Vollziehung des vom Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe verfügten Werbeverbots bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hatte.

Bwin e.K. ist Vermittler für die von der Firma BAW International Ltd. (betandwin international), Gibraltar, veranstalteten Sportwetten. Diese Tätigkeit wurde bwin vom Regie­rungs­prä­sidium Chemnitz am 10.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt. Bwin e.K. ist Sponsor des VfB und hat nach dem Sponso­ren­vertrag das Recht, auf Werbeflächen und in anderen Medien des VfB Werbung für seine Produkte und Dienst­leis­tungen unterzubringen. Dies untersagte ihm das Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe mit Verfügung vom 10.08.2006, weil es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle. Dem VfB wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, jegliche Werbung für die Firma bwin e.K. bzw. deren Sport­wet­t­an­gebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten zu unterlassen.

Anders als die 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart hatte der 6. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Werbeverbots. Er teilte vielmehr die Auffassung des Regie­rungs­prä­sidiums Karlsruhe, dass es sich um Werbung für unerlaubte Sportwetten handle.

Es sei unbeachtlich, dass betandwin international in Gibraltar eine Erlaubnis für Sportwetten erhalten habe, da EU-Recht es nicht gebiete, die einem Wettunternehmen im EG-Ausland erteilte Erlaubnis ohne weiteres auch im Bundesgebiet anzuerkennen, heißt es in dem Beschluss des 6. Senats. Dies habe auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. März 2007 nicht anders gesehen. Eine der bwin e. k. möglicherweise von DDR-Behörden erteilte Erlaubnis gelte jedenfalls nicht in den alten Bundesländern. Zwar habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht das staatliche Monopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung als verfas­sungs­widrig angesehen. Zugleich habe es jedoch festgelegt, dass während einer Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung die bisherige Rechtslage grundsätzlich anwendbar bleibe. Insoweit hielt der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Vorgaben des BVerfG für die übergangsweise Weitergeltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg gewahrt seien. Auch wenn bei der Umsetzung der Vorgaben möglicherweise Defizite zu verzeichnen seien, dürften Sportwetten weiterhin unterbunden werden. Denn es müsse lediglich damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol daran auszurichten, die Wettsucht zu bekämpfen und die Wettlei­den­schaft zu begrenzen.

Weiter blieb der Senat bei seiner Auffassung, dass das vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht angeordnete Übergangsrecht auch mit den Vorgaben des EG-Vertrags in Einklang stehe. Etwaige Vollzugs­de­fizite führten auch insoweit nicht zu einer anderen Auffassung. Die Forderung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt werden müsse, werde auch dann erfüllt, wenn andere – nicht monopolisierte – Glücksspiele mit höherem Suchtpotential, wie Geldspiel­au­tomaten und kasinotypische Glücksspiele, nicht gleichermaßen beschränkt würden wie Sportwetten. Wegen der Unterschiede zwischen den jeweiligen Glückss­piel­märkten liege hierin auch keine wider­sprüchliche oder willkürliche Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit.

Das wirtschaftliche Interesse des VfB Stuttgart, vorläufig weiterhin für seinen Sponsor werben zu dürfen, gebietet es nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht, den Vollzug des Werbeverbots auszusetzen. Denn der VfB habe das Risiko, dass sich die Werbung als rechtswidrig erweisen könnte, bewusst in Kauf genommen und die Werbung auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegeben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 27.08.2007

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