15.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss16.10.2008

Baden-Württemberg: Sportwetten-Monopol ist rechtens

Das im Glückss­piel­staats­vertrag verankerte staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten verstößt weder gegen EG-Recht noch gegen das Grundgesetz. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung entschieden.

Das Regie­rungs­prä­sidium hatte der Antragstellerin untersagt, Sportwetten zu veranstalten und an private Veranstalter im Ausland zu vermitteln. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb im Jahre 2007 sowohl vor dem Verwal­tungs­gericht als auch vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof ohne Erfolg. Nachdem Anfang des Jahres der Glückss­piel­staats­vertrag in Kraft getreten war, hat sie die Abänderung der Beschlüsse beantragt. Diesem Antrag hat das Verwal­tungs­gericht stattgegeben und die Auffassung vertreten, der Glückss­piel­staats­vertrag sei mit der im EG-Vertrag garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar. Dem ist der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt.

Einschränkungen der Dienst­leis­tungs­freiheit bei zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses möglich

Das Gericht hat ausgeführt, dass Einschränkungen der Dienst­leis­tungs­freiheit aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses erfolgen könnten. Hierzu zählten nicht nur die Bekämpfung der Spielsucht, sondern auch der Verbrau­cher­schutz, die Betrugs­vor­beugung und die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben. Diese Ziele dürften die Mitgliedstaaten anstelle der Überwachung privater Betreiber auch durch die Begründung eines staatlichen Wettmonopols verfolgen. Die rechtliche Ausgestaltung und tatsächliche Handhabung dieses Monopols sei nicht zu beanstanden. Das Land habe die Anstrengungen zur Bekämpfung der Spielsucht verstärkt. Dabei sei unbeachtlich, dass die Zahl der Annahmestellen wegen der bis zum Jahresende laufenden Übergangsfrist nicht deutlich verringert worden sei. Das Land sei erkennbar bestrebt, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren und die Teilnahme zu erschweren. So sei die Werbung eingeschränkt und auf die Fernsehwerbung gänzlich verzichtet worden. Gewisse Werbemaßnahmen seien allerdings für die bezweckte Kanalisierung der Spiel­lei­den­schaft immer noch notwendig. Des Weiteren sei die Internetwette verboten und der Höchsteinsatz beschränkt worden. Auf Spielscheinen werde auf die Gefahren hingewiesen, und Minderjährige dürften nicht mehr spielen. Der Erfolg dieser Maßnahmen werde durch den erheblichen Umsatzrückgang der staatlichen Wettanbieter belegt. Es komme auch nicht darauf an, ob der gesamte Glückss­pielmarkt kohärent geregelt sei.

Die wettbe­wer­bs­recht­lichen Regelungen des EG-Vertrags seien für den Bereich des Glücksspiel nicht anwendbar.

Schließlich verstoße das staatliche Wettmonopol auch nicht gegen inner­staat­liches Recht. Auch insoweit sei es nicht zwingend geboten, die Zahl der Annahmestellen zu reduzieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 28.10.2008

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