15.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil10.11.2015

Schnee­räum­pflicht darf bei einseitigen Gehwegen auf direkte Anlieger des Gehwegs beschränkt werdenÜbertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht allein auf Direktanlieger stellt keinen Verstoß gegen Gleich­behandlungs­grund­satz dar

Der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg hat entschieden, dass bei einseitigen Gehwegen die Schnee­räum­pflicht auf die direkten Anlieger des Gehwegs beschränkt werden darf.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist Anlieger einer Straße, die nur auf der seinem Anwesen zugewandten Seite über einen Gehweg verfügt. Wiederholt hatte sich der Antragsteller bei der Gemeinde Simonswald (Antragsgegnerin) darüber beschwert, dass der gegen­über­liegende Anlieger der ihnen nach der bisherigen Streu­pflicht­satzung gemeinsam auferlegten Schnee­räum­pflicht nicht nachkomme. Die Antragsgegnerin verwies den Antragsteller darauf, sich mit dem gegen­über­lie­genden Anlieger zu einigen. Ihr selbst obliege es nicht, eine Regelung der gemeinsamen Verpflichtung zu treffen.

Gemeinde fasst Streu­pflicht­satzung neu

Nachdem eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kam und der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut aufgefordert hatte, die gemeinsame Schnee­räum­pflicht mit ordnungs­recht­lichen Mitteln durchzusetzen, fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Streu­pflicht­satzung neu und bestimmte nunmehr, dass allein die Anlieger reinigungs-, räum- und streupflichtig seien, auf deren Seite der Gehweg verläuft. Der Antragsteller hält die Neufassung der Satzung für mit dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nicht vereinbar.

VGH verneint Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg erklärte die angegriffene Satzungs­be­stimmung für wirksam. Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Antragsgegnerin von der ihr im Landess­tra­ßen­gesetz eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, auch den Anliegern der gegen­über­lie­genden Straßenseite teilweise die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen. Insoweit sei der Antragsgegnerin ein normatives Ermessen eingeräumt. Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz liege nicht vor. Insbesondere sei es nicht objektiv willkürlich, allein den Direktanliegern die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aufzuerlegen, da diese als Angrenzer dem Gehweg nicht nur räumlich näher lägen, sondern durch ihn auch die größeren Vorteile hätten. Ob die Willensbildung des Gemeinderats Anlass zu Beanstandungen geben könnte, habe der Verwal­tungs­ge­richtshof demgegenüber nicht zu entscheiden gehabt. Prüfungs­ge­genstand sei lediglich die angegriffene Satzungs­be­stimmung selbst und nicht der Normset­zungs­vorgang, der zu der Neufassung der Streu­pflicht­satzung geführt habe.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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