24.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil13.03.2007

Heidelberger Lehramts­be­werber darf weiterhin auf Stelle hoffenMitgliedschaft in antifa­schis­tischer Initiative spricht nicht gegen Verfas­sungstreue

Dem Heidelberger Lehramts­be­werber Michael Csaszkoczy (Kläger) wurde vom (damals zuständigen) Oberschulamt Karlsruhe zu Unrecht die Einstellung in den Schuldienst des Landes wegen Zweifel an seiner Verfas­sungstreue verweigert. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die entge­gen­ste­henden Bescheide des Oberschulamts wurden deshalb aufgehoben und das beklagte Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in den Schuldienst unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Kläger hatte sich im Sommer 2002 in Heidelberg beim Oberschulamt um eine Stelle als Realschullehrer im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg beworben. Dieses lehnte die Einstellung des Realschul­lehrers u.a. wegen dessen Mitgliedschaft in der Antifa­schis­tischen Initiative Heidelberg ab. Auf die Klage des Lehramts­be­werbers hat das Verwal­tungs­gericht im März 2006 (VG Karlsruhe, Urteil v. 10.03.2006 - 1 K 83/06 -) die von der Behörde angenommenen Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers bestätigt und die Klage abgewiesen.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts auf die Berufung des Klägers geändert. Dabei war für das Gericht maßgeblich, dass die Behörde bei ihrer ungünstigen Prognose wesentliche Beurtei­lungs­elemente - wie das Verhalten des Klägers im bereits absolvierten Vorbe­rei­tungs­dienst - nicht hinreichend berücksichtigt habe und den Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Würdigung des Sachverhalts und der Person des Klägers nicht gerecht geworden sei. Die dem Kläger vorgehaltene „Sündenliste“ mit zahlreichen Einzelvorfällen sei nicht geeignet, die Annahme mangelnder Verfas­sungstreue zu rechtfertigen. Gleichwohl lägen derzeit die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Landes zur Übernahme des Klägers in das Beamten­ver­hältnis nicht vor, weshalb dieses nur zur Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts verpflichtet werden konnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 14.03.2007

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