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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss18.12.2012

Diszi­pli­na­rische Maßnahme gegen Pfarrer einer katholischen Kirche unterliegt nicht der Kontrolle der staatlichen GerichteKatholischer Pfarrer muss Gehaltskürzung hinnehmen / Vorwurf sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen zu haben

Die vom Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Antragsgegner) einem katholischen Pfarrer (Antragsteller) als diszi­pli­na­rische Maßnahme im Wege der Buße nach kanonischem Recht auferlegte Gehaltskürzung unterliegt nicht der Kontrolle durch die staatliche Gerichtsbarkeit. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart zurückgewiesen, das seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Gehaltskürzung abgelehnt hatte.

Im hier zugrunde liegenden Fall ist der Antragsteller katholischer Pfarrer im Ruhestand. Ihm wurde vorgeworfen, in den 1960er Jahren sexuelle Handlungen an Minderjährigen vorgenommen zu haben. Der Antragsgegner erteilte ihm mit Dekret vom 22.06.2011 nach kanonischem Recht einen Verweis. Diesem fügte er "nach seinem klugen Urteil" eine Buße hinzu, wonach der Antragsteller ein Werk der Caritas zu leisten habe. Insoweit legte er dem Antragsteller eine 20 prozentige Kürzung seiner Bezüge zugunsten eines Fonds auf die Dauer von drei Jahren ab August 2011 auf. Der dagegen eingelegte Rekurs des Antragstellers blieb erfolglos. Seinen im Mai 2012 beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart gestellten Eilantrag, dem Antragsgegner durch eine einstweilige Anordnung aufzugeben, ihm die ab August 2011 zustehenden Bezüge ohne Kürzung auszuzahlen, lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der VGH zurückgewiesen.

Diszi­pli­na­rische Maßnahmen unterliegen nicht der Kontrolle der staatlichen Gerichte

Der VGH bestätigt die Rechts­auf­fassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass die Gehaltskürzung als diszi­pli­na­rische Maßnahme nach kanonischem Recht nicht der Kontrolle durch ein staatliches Gericht unterliege (vgl. VG Stuttgart, Beschluss v. 03.07.2012 - 12 K 1513/12 -.

Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung innerer Angelegenheiten verfas­sungs­rechtlich gewährleistet

Zwar sei es den öffentlich-rechtlichen Religi­o­ns­ge­sell­schaften überlassen, für Streitigkeiten aus den Rechts­ver­hält­nissen ihrer Beamten und Seelsorger den Rechtsweg zu staatlichen Verwal­tungs­ge­richten wie bei Klagen staatlicher Beamter zu eröffnen. Eine solche kirchen­rechtliche Rechts­weg­zu­weisung gebe es hier aber nicht. Den Kirchen sei das Recht zur eigenständigen Ordnung und Gestaltung ihrer inneren Angelegenheiten verfas­sungs­rechtlich gewährleistet. Soweit dieses Selbst­be­stim­mungsrecht reiche, unterlägen sie nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. Das gelte insbesondere für die Art und Weise, in der die Kirche ihren geistlich-religiösen Auftrag auffasse und erfülle. Insoweit gehöre auch das Dienstrecht der Geistlichen zum Kernbereich inner­ge­mein­schaft­licher Angelegenheiten der Kirchen. Diesbezügliche Entscheidungen der Kirchen und Kirchengerichte seien von den staatlichen Gerichten hinzunehmen. Auch die Justi­z­ge­wäh­rungs­pflicht des Staates und das Rechts­s­taats­prinzip ermächtigten staatliche Gerichte nicht, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden.

Antragsteller unterliege kirchlichem Straf- und Diszi­pli­narrecht

Die nach kanonischem Recht als Werk der Caritas auferlegte Buße in Gestalt einer Gehaltskürzung sei eine solche rein innerkirchliche Maßnahme. Sie sei eine dienst­rechtliche, an einen inner­kirch­lichen Pflich­ten­verstoß des Antragstellers anknüpfende diszi­pli­na­rische Maßnahme. Der Antragsteller sei zum kanonischen Gehorsam verpflichtet und unterliege dem kirchlichen Straf- und Diszi­pli­narrecht. Die Diszi­pli­na­r­gewalt der Kirchen sei aber nicht vom Staat verliehen. Das Diszi­pli­narrecht der Kirchen wurzele als Teil ihres Amtsrechts in ihrem geistlichen Wesen und bilde einen Kern ihres Selbst­be­stim­mungs­rechts.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online

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