15.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss03.08.2010

Gaststät­ten­be­treiber muss Konkurrenten mit schlechter ausgestatteten Toiletten duldenKonkurrent hat keinen Anspruch auf Toiletten mit Komfort - Gastwirt ist zuzumuten, die Benutzung seiner Sanitäranlagen zu regeln

Der Betreiber einer Gaststätte hat keinen Anspruch darauf, dass die auf dem Nachba­r­grundstück errichteten mobilen Toiletten denselben Komfort bieten wie die eigenen sanitären Anlagen. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die beigeladenen Bauherren betreiben auf ihrem im Außenbereich gelegenen Grundstück seit 1987 eine Skiliftanlage. Von der Stadt Waldkirch erhielten sie die baurechtliche Genehmigung, in der Skisaison einen Imbisswagen, mobile Toilet­ten­häuschen und ein mobiles Handwaschbecken aufzustellen.

Antragssteller will keine Nutzung seiner Toiletten durch Gäste des Imbisswagens

Der Antragsteller ist der Auffassung, es fehle dem Vorhaben an der erforderlichen abwas­ser­tech­nischen Erschließung. Da die sanitären Anlagen unzureichend, insbesondere nicht beheizt und schlecht beleuchtet seien, bestehe die Gefahr, dass die Gäste des Imbisswagens die Toiletten seiner Gaststätte nutzten. Mit diesen Einwänden hatte er beim VGH keinen Erfolg.

Es besteht kein aufgezwungenes Notlei­tungsrecht

Anders als der Antragsteller hat der VGH keinen Anlass gesehen, an einer ordnungsgemäßen Abwas­ser­be­sei­tigung zu zweifeln. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass dem Antragsteller ein Notleitungsrecht aufgezwungen werde. Die Aufstellung des Imbisswagens stelle auch nicht deshalb eine nicht hinzunehmende Belastung dar, weil dessen Gäste mangels anderer Möglichkeiten nur die Sanitäranlagen des Antragstellers benutzen könnten und er zur Vermeidung eines polizei­rechts­widrigen Zustandes gezwungen wäre, dies zu dulden. Vorgesehen seien zwei - in den Weihnachts­ferien vier - Toilet­ten­häuschen, die in zumutbarer Weise genutzt werden könnten. Einen Anspruch darauf, dass die mobilen Toiletten eine den eigenen Sanitäranlagen vergleichbare Ausstattung oder einen vergleichbaren Komfort aufwiesen, besitze der Antragsteller nicht. Auch seien die Beigeladenen verpflichtet, mit einem Hinweisschild am Imbisswagen auf die eigenen Sanitäranlagen hinzuweisen. Schließlich sei es dem Antragsteller zuzumuten durch eigene Maßnahmen die Benutzung seiner Sanitäranlagen durch Gäste und Skifahrer zu regeln. Dass die 1987 erteilte Baugenehmigung für die Liftanlage Verkaufsstellen ausgeschlossen habe, begründe kein Vertrauen des Antragstellers darauf, dass dieser Ausschluss auf unbestimmte Zeit bestehen bleibe.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ ra-online

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