21.11.2024
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Dokument-Nr. 30598

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss18.06.2021

Für Zulässigkeit einer Gaststätte in allgemeinem Wohngebiet ist Vorhandensein bestehender Gaststätten unerheblichÖffentliches Baurecht dient nicht als Konkur­renz­schutz

Für die Frage der Zulässigkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO ist es unerheblich, ob die gebietsbezogene Nachfrage bereits durch vorhandene Gaststätten befriedigt wird. Das öffentliche Baurecht dient nicht dem Konkur­renz­schutz. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg im Jahr 2021 in der Berufungs­instanz über die Zulässigkeit einer Gaststätte in einem allgemeinen Wohngebiet zu entscheiden. Gegen die Zulässigkeit wurde eingeworfen, dass im Einzugsgebiet der geplanten Gaststätte sowie im näheren Umkreis bereits weitere Gaststätten gab.

Bestands­be­triebe für Zulässigkeit der Gaststätte unerheblich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied, dass das Vorhandensein von Bestands­be­trieben für die Zulässigkeit der Gaststätte nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unerheblich sei. Das öffentliche Baurecht ziele nicht darauf ab, Bestands­be­triebe zu bevorzugen und die Ansiedlung neuer Betriebe zu verhindern. Ein faktischer Konkurrenzschutz für bestehende Gaststätten zu Lasten von Neuansiedlungen sei dem öffentlichen Baurecht fremd. Daher könne der geplanten Gaststätte schon im Ausgangspunkt nicht entge­gen­ge­halten werden, die gebietsbezogene Nachfrage werde bereits von den Bestands­be­trieben befriedigt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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