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Dokument-Nr. 8369

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Urteil26.03.2009Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 2036/07
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil26.03.2009

Inhaber eines Campingplatzes mit Badestelle muss für hygienische Untersuchung des Badegewässers zahlenUntersuchung stellt Sondervorteil für Betrieb dar

Die Kosten für hygienische Untersuchungen eines Badegewässers, das sich unmittelbar vor der Badestelle eines Campingplatzes befindet, müssen vom Betreiber des Campingplatzes übernommen werden. Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden.

Die Klägerin betreibt am Bodensee einen Campingplatz mit direktem Seezugang; dieser Zugang ist ihren Gästen vorbehalten. Im Rahmen der Badege­wäs­ser­über­wachung führt das Landratsamt vor und während der Badesaison regelmäßig alle zwei Wochen an allen Badeplätzen mikro­bio­lo­gische Untersuchungen der Gewässergüte durch. Für eine solche Untersuchung wurde die Klägerin zu einer Gebühr von 63,35 EUR herangezogen. Vor dem Verwal­tungs­gericht war die dagegen gerichtete Klage noch erfolgreich. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat den Gebüh­ren­be­scheid demgegenüber bestätigt.

Überwachung der Gewässergüte leistet wichtigen Beitrag für wirtschaft­lichen Erfolg des Unternehmens

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Kosten der Badege­wäs­ser­un­ter­suchung nicht von der Allgemeinheit zu tragen seien. Sie könnten vielmehr der Klägerin auferlegt werden. Die öffentliche Leistung könne ihr zugerechnet werden, da sie in ihrem Interesse erbracht werde. Die Maßnahme habe einen spezifischen Bezug zur Tätigkeit der Klägerin. Zwar diene die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden. Durch die Wahl des Bepro­bungs­stan­dortes unmittelbar vor dem Campingplatz erlange die Klägerin jedoch einen besonderen Vorteil. Sie werbe für ihren Camping­platz­betrieb mit der Lage direkt am Bodensee und den damit verbundenen Bade- und Tauch­mög­lich­keiten; die Überwachung der Gewässergüte stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesen Möglichkeiten und leiste damit einen wichtigen Beitrag zum wirtschaft­lichen Erfolg des Betriebs der Klägerin. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Badestelle unmittelbar vor dem Campingplatz ausschließlich von dessen Gästen und nicht von der Allgemeinheit aufgesucht werde. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat auch das Argument zurückgewiesen, dass die Kontrolle der Gewässergüte als Maßnahme der Gefahrenabwehr vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolge und die Klägerin deswegen nicht kostenpflichtig sei. Denn fast alle gebüh­ren­pflichtigen Handlungen erfolgten auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse. Für die gebüh­ren­rechtliche Heranziehung des Einzelnen genüge es deshalb, dass er durch eine öffentliche Leistung einen besonderen tatsächlichen Vorteil erhalte. Schließlich begründe die Schutzpflicht des Staates für die körperliche Unversehrtheit seiner Bürger in erster Linie Handlungs­pflichten der staatlichen Organe im Bereich der Gefahrenabwehr; über die Frage der Refinanzierung des damit verbundenen Verwal­tungs­aufwands sei damit aber nicht entschieden.

Gebüh­ren­ka­l­ku­lation ist nicht zu beanstanden

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat auch die Gebüh­ren­ka­l­ku­lation nicht beanstandet. Das Gesetz verlange grundsätzlich, dass das Kosten­de­ckungs­prinzip beachtet werde. Einen prozentualen Abschlag für das öffentliche Interesse an der Badege­wäs­ser­über­wachung könne es deshalb nicht geben. Vielmehr müssten die Behörden für bestimmte Arten von öffentlichen Leistungen Gebüh­re­n­er­mä­ßi­gungen oder -befreiungen anordnen, soweit dies aus öffentlichem Interesse geboten sei. Das treffe bei der Klägerin aber nicht zu. Es bestehe nämlich kein über den Normalfall hinausgehendes öffentliches Interesse an der Badege­wäs­ser­über­wachung. Zwar diene die Überwachung der Gewässergüte des Bodensees in erster Linie den Badenden und damit der Allgemeinheit. Die Untersuchung und die Überwachung der Badestelle am Campingplatz der Klägerin liege jedoch mindestens ebenso im Interesse der Klägerin und begründe für sie einen Sondervorteil. Ein besonderes öffentliches Interesse der Allgemeinheit an der Überwachung gerade dieses Badeplatzes sei nicht erkennbar, zumal diese Stelle der Allgemeinheit nicht zugänglich sei.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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