15.11.2024
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Dokument-Nr. 3371

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Beschluss05.10.2006Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 S 1256/06
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss05.10.2006

Metzge­rei­betrieb unterliegt im Abwas­ser­ge­büh­ren­streitGebührenrabatt nur bei konkretem Nachweis

Die von einem Metzger (u.a.) bei der Wursther­stellung verbrauchten Frisch­was­ser­mengen dürfen nur dann bei der Berechnung der Abwassergebühr abgesetzt werden, wenn im konkreten Einzelfall nachgewiesen wird, welche Wassermenge nicht in das öffentliche Abwassersystem eingeleitet wurde; allgemeine Durchschnitts- oder Rahmenwerte sind als alleiniger Nachweis nicht ausreichend. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden und ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart geändert.

Das Verwal­tungs­gericht hatte im März 2006 (Metzger erhält Abwas­ser­ge­büh­ren­rabatt für Verarbeitung von Wasser in seinem Betrieb) einem Rudersberger Metzger einen ca. 7 prozentigen Abschlag auf die - nach der bezogenen Frisch­was­sermenge berechneten - Abwassergebühren für die Jahre 2001 und 2002 zugestanden und dessen Klage gegen die entsprechenden Gebüh­ren­be­scheide der Gemeinde Rudersberg teilweise stattgegeben. Der Metzger hatte unter Verweis auf allgemeine Gutachten und Stellungnahmen beantragt, 20 % der bezogenen Frisch­was­sermenge bei der Berechnung der Abwassergebühr abzuziehen, da dieses Wasser insbesondere bei der Wurst­zu­be­reitung verbraucht werde. Dies hatte die Gemeinde abgelehnt, da der in der Abwassersatzung vorgeschriebene Nachweis für die nicht eingeleitete Wassermenge nicht erbracht worden sei.

Das Verwal­tungs­gericht ging davon aus, dass an die Nachweispflicht keine überzogene Anforderung gestellt werden dürfe und diese als erbracht angesehen, wenn der Abgaben­schuldner konkrete Umstände dartue, "die aller Wahrschein­lichkeit nach" dazu führten, dass die Voraussetzungen für eine Gebüh­re­n­er­mä­ßigung erfüllt seien. Abzusetzen seien daher unter anderem 12,5 % der jährlich bezogenen Frisch­fleischmenge, da eine diesem Wert entsprechende Frisch­was­sermenge in der produzierten Wurst enthalten sei, und der durch­schnittliche Wasserverbrauch des zur Wursther­stellung verwendeten Wasser­dampf­koch­schrankes (25 m³).

Dem ist der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht gefolgt. Die Gemeinde habe bei der Berechnung der angefallenen Abwassermenge zulässig den sog. "Frisch­was­ser­maßstab", d.h. die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeleitete Menge an Frischwasser, zugrunde gelegt und mache Absetzungen für nicht in die öffentliche Abwas­se­r­ein­richtung eingeleitete Wassermengen von einem Nachweis abhängig. Dieser Nachweis werde regelmäßig mittels eines gesonderten Wasserzählers ermöglicht, könne jedoch auch durch geeignete Unterlagen oder anhand allgemeiner Erfahrungswerte erbracht werden. Auf solche Erfahrungswerte könne sich der Kläger, der einen Nachweis weder aufgrund eines Wasserzählers noch aufgrund geeigneter Unterlagen erbracht habe, jedoch nicht berufen. Denn solche Erfahrungswerte kämen nur dann in Betracht, wenn sich diese - gestützt auf nachprüfbare Berech­nungs­grundlagen - infolge langjähriger Erfahrung in Form von Durchschnitts- oder Rahmenwerten herausgebildet hätten. Für Metzge­rei­be­triebe fehle es jedoch an solchen Erfah­rungs­werten zu produkt- bzw. betrie­bs­be­zogenen Mengen nicht eingeleiteten Abwassers. Welcher Wasseranteil verarbeitet und daher nicht als Abwasser eingeleitet werde, richte sich vielmehr nach der jeweiligen Rezeptur für eine Wurstsorte und mithin nach individuellen, von Betrieb zu Betrieb unter­schied­lichen, Vorgaben. Eine betrie­bs­be­zogene, am "Wirklich­keits­maßstab" ausgerichtete Ermittlung der nicht in die öffentlichen Abwas­se­r­ein­rich­tungen eingeleiteten Wassermenge habe der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Er könne daher auch nicht die vom Verwal­tungs­gericht berechnete Gebüh­ren­be­freiung in Höhe von insgesamt EUR 252,76 für die Jahre 2001 und 2002 beanspruchen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 19.10.2006

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