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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil21.03.2006
Metzger erhält Abwassergebührenrabatt für Verarbeitung von Wasser in seinem Betrieb
Ein Metzger hat Anspruch auf Reduzierung der für seinen Betrieb veranlagten Abwassergebühren für Wassermengen, die er nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet, sondern im Betrieb und in der Produktion verarbeitet.
Das hat das Verwaltungsgericht entschieden und der Klage eines Metzgers, mit der dieser bei der Berechnung der Abwassergebühr für die Jahre 2001 und 2002 die Reduzierung von jeweils 20 % der für den Metzgerbetrieb bezogenen Frischwassermenge begehrte, zum Teil, nämlich von jeweils ca. 7 %, stattgegeben. Das bedeutet für den Metzger eine Ersparnis von insgesamt 252,76 € in den Jahren 2001 und 2002 an Abwassergebühren.
Der Kläger betreibt eine Metzgerei im Rems-Murr-Kreis. Das Betriebsgrundstück ist an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung seiner Gemeinde angeschlossen. Auf der Grundlage ihrer Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung - AbwS - vom 10.11.1999 i.d.F. v. 07.12.2000, die als Gebührenmaßstab die anfallende Abwassermenge vorsieht, wobei sich diese wiederum nach der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge richtet, veranlagte die Gemeinde den Kläger für die Jahre 2001 und 2002 bei einer dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge von 933 m³ bzw. 935 m³ zur Abwassergebühr. Der Kläger beantragte bei der Gemeinde, bei der Bemessung der Abwassergebühr von der Abwassermenge, die auf seinen Metzgereibetrieb entfällt, eine Wassermenge in Höhe von jedenfalls 20 % gemäß § 40 Abs. 1 AbwS abzusetzen, da diese Wassermenge nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werde. Zur Begründung führte er aus, in einer Metzgerei werde das insgesamt bezogene Frischwasser nur zu einem Teil an das Abwassersystem abgegeben, da eine beträchtliche Wassermenge entweder als „Prozesswasser“ oder als „atmosphärisches Wasser“ abgehe. Dies gelte insbesondere für die Wurstbereitung. Ein beträchtlicher Teil des bezogenen Frischwassers gehe auch in Form von Scherben-Eis oder in die Fertigung von Sülzen, Saucen, Suppen usw. ein. Auch für andere handwerkliche und landwirtschaftliche Betriebe sehe die Abwassersatzung Absetzungsmengen vor. Eine pauschale Abzugsmenge von 25 % vom Frischwasserbezug zur Messung der Abwassermenge sei für Metzgereien hinreichend belegt und anerkannt. Der Kläger legte hierzu verschiedene Stellungnahmen, Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen über die Höhe betriebs- bzw. produktionsbedingter Wasserverluste bei Metzgereibetrieben vor. Die Gemeinde lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der von § 40 Abs. 1 AbwS geforderte Nachweis der nicht eingeleiteten Abwassermenge sei nicht erbracht. Nachdem auch sein hiergegen erhobener Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Kläger am 22.05.2003 Klage zum Verwaltungsgericht. Das Verfahren ruhte wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen vom 08.06.2004 bis 16.12.2004.
Die 11. Kammer führte aus:
Das Gericht dürfe zwar die entsprechenden Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Wasseranlagen eingeleitet wurden, nicht schätzen. Denn § 40 Abs. 1 AbwS bestimme, dass nur die Wassermengen bei der Bemessung der Abwassergebühr abzusetzen seien, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet worden seien. An die Erfüllung eines solchen Nachweises dürften aber keine überzogenen Anforderungen angelegt werden. Lege eine Gemeinde wie hier - zulässigerweise - bei der Erhebung einer Benutzungsgebühr einen „Wahrscheinlichkeitsmaßstab“ zugrunde, so dürfe sie bei der Ausgestaltung von Ermäßigungstatbeständen nicht die Erfüllung eines „Wirklichkeitsmaßstabes“ verlangen. Bestimme eine satzungsrechtliche Regelung zur Inanspruchnahme einer Abgabenvergünstigung einen „Nachweis“, so sei dieser demnach erbracht, wenn der Abgabenschuldner konkrete Umstände dartun könne, die aller Wahrscheinlichkeit nach und nach menschlichem Ermessen dazu führten, dass der Ermäßigungstatbestand einer solchen Vergünstigungsregelung erfüllt sei. Ein physikalisch-technischer Beweis oder ein Beweis im prozessualen Sinne sei dagegen nicht zu verlangen. Ein so verstandener „Nachweis“ im Sinne von § 40 Abs. 1 AbwS könne mit einzelbetriebliche Messungen, einzelfallbezogene betriebliche Gutachten oder mit fachlich allgemein anerkannten Aussagen naturwissenschaftlicher Art geführt werden. In diesem Sinne für nachgewiesen halte das Gericht Wassermengen von 42, m³ für das Jahr 2001 und 42,8 m³ für das Jahr 2002, die entsprechend § 40 Abs. 1 AbwS nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden seien. Abzusetzen sei eine Teilmenge an Frischwasser, die 12,5 % der vom Kläger je Kalenderjahr bezogenen Frischfleischmenge entspreche, da diese unmittelbar in die produzierte und verkaufte Wurst Eingang gefunden habe. Nachgewiesen sei darüber hinaus eine Wassermenge von 25 m³/jährlich, die dem jährlichen Verbrauch des vom Kläger für die Wurstproduktion verwendeten Wasserdampfkochschrankes entspreche. Weiter sei eine Wassermenge i. H. v. 11,2 m³ pro Jahr als nachgewiesen abzusetzen, die im Rahmen der Nassreinigung der Produktionsflächen über die Klimaanlage durch Verdunstung abgegeben werde und nicht Eingang in die öffentliche Abwasseranlage finde. Soweit der Kläger weitere Absetzungsmengen begehre, fehle es aber an dem erforderlichen Nachweis. Insbesondere könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, Absetzungsmengen etwa von 15, 20 oder 25 % des Frischwasserverbrauchs seien allgemein für Metzgereibetriebe belegt und vielerorts üblich und würden von zahlreichen Kommunen innerhalb und außerhalb des Landes teilweise sogar in satzungsmäßiger Form als pauschale Absetzungsmengen gewährt. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung in dem Sinne, dass die beklagte Gemeinde den Kläger so behandeln müsse, wie andernorts gelegene Kommunen ihre Metzgereibetriebe behandeln.
Die nachgewiesenen Absetzungsmengen von 42, m³ bzw. 42,8 m³ seien aber auch nicht mehr gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS um 20 m³/Jahr zu reduzieren. Nach dieser Bestimmung sei von der Absetzung ausgenommen eine Wassermenge von 20 m³/Jahr. § 40 Abs. 1 Satz 2 AbwS sei die Festsetzung einer (Bagatell)Grenze, deren Überschreitung Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Absetzungsantrages sei. Angesichts des Aufwandes, den ein Absetzungsverfahren unter Umständen erfordere, solle derjenige, bei dem nur eine geringere Absetzungsmenge in Betracht komme, von der Stellung eines solchen Antrages kraft Satzung abgehalten werden. Stehe aber - wie vorliegend - fest, dass diese Bagatellgrenze überschritten sei, mit anderen Worten, sei ein Absetzungsantrag zulässig und ein Absetzungsverfahren unvermeidlich, so gebe es unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität keinen Grund mehr, rein rechnerisch am Ende des Absetzungsverfahrens die abzusetzende Wassermenge noch einmal um 20 m³ zu kürzen.
Siehe nachfolgend:
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.10.2006: Metzgereibetrieb unterliegt im Abwassergebührenstreit
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.04.2006
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