Dokument-Nr. 14650
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss14.11.2012
Sofortige Ausweisung wegen Veröffentlichung von Terrorismus und Dschihad unterstützender Videos auf YouTube rechtmäßigVerhalten des türkischen Staatsangehörigen stellt tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für Grundinteresse der Gesellschaft in der BRD dar
Eine vom Regierungspräsidium Freiburg verfügte Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der über seinen YouTube-Account Videos verbreitet hat, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützen, kann vor einer Entscheidung über die dagegen erhobene Klage sofort vollzogen werden. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und wies die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurück.
Im zugrunde liegenden Fall wies das Regierungspräsidium Freiburg am 29. Mai 2012 den Antragsteller, einen türkischen Staatsangehörigen, sofort vollziehbar aus Deutschland aus, weil er in seinem YouTube-Account Videos verbreitet hatte, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützten. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich.
VG lehnt Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz ab
Über die dagegen beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag, ihm bis zur Entscheidung über die Klage vorläufigen Rechtsschutz (Abschiebungsschutz) zu gewähren, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung. Dieses Interesse überwiege sein Aufschubinteresse, weil die Klage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben werde.
VGH: Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergebe sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben sei. Die umfangreich und detailliert begründete Bewertung des Verwaltungsgerichts sei nach den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen nicht ernstlich zweifelhaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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