21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss14.11.2012

Sofortige Ausweisung wegen Veröf­fent­lichung von Terrorismus und Dschihad unterstützender Videos auf YouTube rechtmäßigVerhalten des türkischen Staats­an­ge­hörigen stellt tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für Grundinteresse der Gesellschaft in der BRD dar

Eine vom Regie­rungs­prä­sidium Freiburg verfügte Ausweisung eines türkischen Staats­an­ge­hörigen, der über seinen YouTube-Account Videos verbreitet hat, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützen, kann vor einer Entscheidung über die dagegen erhobene Klage sofort vollzogen werden. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg und wies die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes zurück.

Im zugrunde liegenden Fall wies das Regie­rungs­prä­sidium Freiburg am 29. Mai 2012 den Antragsteller, einen türkischen Staats­an­ge­hörigen, sofort vollziehbar aus Deutschland aus, weil er in seinem YouTube-Account Videos verbreitet hatte, die den Terrorismus und den gewaltsamen Dschihad unterstützten. Sein persönliches Verhalten stelle eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Ausweisung sei zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich.

VG lehnt Antrag auf Gewährung von Abschie­bungs­schutz ab

Über die dagegen beim Verwal­tungs­gericht Freiburg erhobene Klage des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Seinen Antrag, ihm bis zur Entscheidung über die Klage vorläufigen Rechtsschutz (Abschie­bungs­schutz) zu gewähren, lehnte das Verwal­tungs­gericht ab. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr begründe ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Ausweisung. Dieses Interesse überwiege sein Aufschu­b­in­teresse, weil die Klage mit überwiegender Wahrschein­lichkeit erfolglos bleiben werde.

VGH: Bewertung des Verwal­tungs­ge­richts nicht ernstlich zweifelhaft

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt. Aus den mit der Beschwer­de­be­gründung dargelegten Gründen ergebe sich nicht, dass die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts abzuändern oder aufzuheben sei. Die umfangreich und detailliert begründete Bewertung des Verwal­tungs­ge­richts sei nach den in der Beschwer­de­be­gründung dargelegten Gründen nicht ernstlich zweifelhaft.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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