21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21782

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Beschluss06.08.2014Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 55/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2014, 938Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2014, Seite: 938
  • NJW 2014, 3674Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3674
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil28.11.2012, 8 K 161/12
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss06.08.2014

Kein Blaulicht und Martinshorn für Fahrzeuge eines Hausnot­ruf­dienstesMögliche Wirkungs­beeinträchti­gung der Warneinrichtung sowie größerer Gefahr schwerer Unfälle bei inflationärem Gebrauch des Blaulichts

Ein Hausnot­ruf­dienst darf seine Fahrzeuge nicht mit Blaulicht und Martinshorn ausrüsten. Eine entsprechende Genehmigung darf nicht erteilt werden, da andernfalls die Wirkung der Warneinrichtung beeinträchtigt werden kann und die Gefahr von schweren Unfällen vergrößert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Hausnot­ruf­dienstes beantragte bei der zuständigen Behörde die Genehmigung, zwei seiner Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn ausrüsten zu dürfen. Nachdem die Behörde den Antrag ablehnte, erhob der Hausnot­ruf­dienst­be­treiber Klage. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Fahrzeuge eines Hausnot­ruf­dienstes keine Krankenwagen

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Kläger habe zunächst nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz Nr. 4 der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ordnung (StVZO) ein Anspruch auf Ausrüstung der beiden Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn gehabt. Denn bei den Fahrzeugen habe es sich nicht um nach dem Fahrzeugschein anerkannte Krankenwagen gehandelt.

Keine Vergleich­barkeit mit Fahrzeugen der Feuerwehr, des Katas­tro­phen­schutzes und des Rettungs­dienstes

Der Anspruch habe sich nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofes auch nicht aus § 52 Abs. 3 Satz Nr. 2 StVZO ergeben. Es habe keine Vergleich­barkeit mit Fahrzeugen der Feuerwehr, des Katas­tro­phen­schutzes und des Rettungs­dienstes bestanden. Als Einsatz­fahrzeuge eines Rettungs­dienstes seien nur solche Fahrzeuge anzusehen, die ganz überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt werden. Dies sei bei den Fahrzeugen des Klägers hingegen nicht der Fall gewesen. Es habe sich bei seinem Hausnot­ruf­dienst weder um einen Rettungsdienst gehandelt, noch seien seine Fahrzeuge als Notarz­t­ein­satz­fahrzeuge eingesetzt worden.

Keine Ausnah­me­ge­neh­migung aufgrund möglicher Wirkungs­be­ein­träch­tigung der Warneinrichtung sowie vergrößerter Gefahr schwerer Unfälle

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofes habe die zuständige Behörde auch keine Ausnah­me­ge­neh­migung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, die Zahl der Blaulicht­fahrzuge möglichst gering zu halten. Denn zum einen dürfe die Wirkung der Warnein­rich­tungen nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass durch deren inflationären Gebrauch die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet. Zum anderen werde mit jedem genehmigten Blaulicht­fahrzeug die Gefahr des Fehl- oder Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert.

Existenz von mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeugen anderer Hausnot­ruf­dienste unerheblich

Soweit der Kläger darauf hinwies, dass andere Hausnot­ruf­dienste über mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge verfügten, hielt der Verwal­tungs­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Der Kläger könne aus einer solchen rechtswidrigen Zulassungs- und Nutzungspraxis nichts herleiten. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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