Dokument-Nr. 21782
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- DÖV 2014, 938Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2014, Seite: 938
- NJW 2014, 3674Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3674
- Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil28.11.2012, 8 K 161/12
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss06.08.2014
Kein Blaulicht und Martinshorn für Fahrzeuge eines HausnotrufdienstesMögliche Wirkungsbeeinträchtigung der Warneinrichtung sowie größerer Gefahr schwerer Unfälle bei inflationärem Gebrauch des Blaulichts
Ein Hausnotrufdienst darf seine Fahrzeuge nicht mit Blaulicht und Martinshorn ausrüsten. Eine entsprechende Genehmigung darf nicht erteilt werden, da andernfalls die Wirkung der Warneinrichtung beeinträchtigt werden kann und die Gefahr von schweren Unfällen vergrößert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Hausnotrufdienstes beantragte bei der zuständigen Behörde die Genehmigung, zwei seiner Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn ausrüsten zu dürfen. Nachdem die Behörde den Antrag ablehnte, erhob der Hausnotrufdienstbetreiber Klage. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtete sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Fahrzeuge eines Hausnotrufdienstes keine Krankenwagen
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies daher den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Dem Kläger habe zunächst nicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz Nr. 4 der Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) ein Anspruch auf Ausrüstung der beiden Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn gehabt. Denn bei den Fahrzeugen habe es sich nicht um nach dem Fahrzeugschein anerkannte Krankenwagen gehandelt.
Keine Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes
Der Anspruch habe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht aus § 52 Abs. 3 Satz Nr. 2 StVZO ergeben. Es habe keine Vergleichbarkeit mit Fahrzeugen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes bestanden. Als Einsatzfahrzeuge eines Rettungsdienstes seien nur solche Fahrzeuge anzusehen, die ganz überwiegend zur Notfallrettung eingesetzt werden. Dies sei bei den Fahrzeugen des Klägers hingegen nicht der Fall gewesen. Es habe sich bei seinem Hausnotrufdienst weder um einen Rettungsdienst gehandelt, noch seien seine Fahrzeuge als Notarzteinsatzfahrzeuge eingesetzt worden.
Keine Ausnahmegenehmigung aufgrund möglicher Wirkungsbeeinträchtigung der Warneinrichtung sowie vergrößerter Gefahr schwerer Unfälle
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes habe die zuständige Behörde auch keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, die Zahl der Blaulichtfahrzuge möglichst gering zu halten. Denn zum einen dürfe die Wirkung der Warneinrichtungen nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass durch deren inflationären Gebrauch die Akzeptanz in der Bevölkerung schwindet. Zum anderen werde mit jedem genehmigten Blaulichtfahrzeug die Gefahr des Fehl- oder Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle vergrößert.
Existenz von mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeugen anderer Hausnotrufdienste unerheblich
Soweit der Kläger darauf hinwies, dass andere Hausnotrufdienste über mit Blaulicht ausgestattete Fahrzeuge verfügten, hielt der Verwaltungsgerichtshof dies für unbeachtlich. Der Kläger könne aus einer solchen rechtswidrigen Zulassungs- und Nutzungspraxis nichts herleiten. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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