18.10.2024
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Dokument-Nr. 23898

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Beschluss24.11.2014Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg10 S 1996/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 2015, 260Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2015, Seite: 260
  • NJW 2015, 1037Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1037
  • NZV 2015, 312Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 312
  • zfs 2015, 197Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 197
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss15.09.2014, 1 K 3198/14
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss24.11.2014

Zulässige Rücknahme einer aufgrund Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins umgeschriebenen deutschen FahrerlaubnisUmschreibung setzt Besitz einer EU-Fahrerlaubnis voraus

Eine deutsche Fahrerlaubnis, die im Wege der Umschreibung nach § 30 der Fahr­erlaubnis­verordnung (FeV) erteilt wurde, kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn die Umschreibung aufgrund der Vorlage eines gefälschten ausländischen Führerscheins erfolgte. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2013 wurde einem Bulgaren im Wege der Umschreibung eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Nachträglich stellte sich jedoch heraus, dass der Bulgare niemals im Besitz einer bulgarischen Fahrerlaubnis war und der vorgelegte bulgarische Führerschein eine Fälschung war. Die zuständige Behörde nahm aufgrund dessen im Juli 2014 die erteilte deutsche Fahrerlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Dagegen wehrte sich der Bulgare auf dem Gerichtsweg. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hielt die Rücknahme der Fahrerlaubnis für rechtmäßig. Nunmehr musste der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entscheiden.

Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Fahrerlaubnis

Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Rücknahme der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen für die Umschreibung gemäß § 30 FeV haben nicht vorgelegen, da der Bulgare nicht Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis war. Es sei nicht ermes­sens­feh­lerhaft gewesen, aufgrund dessen die deutsche Fahrerlaubnis zurückzunehmen. Denn bestehen aufgrund der Vorlage eines gefälschten Führerscheins Zweifel, ob eine Befähigung zum Führen eines Fahrzeugs in einer theoretischen und praktischen Prüfung tatsächlich nachgewiesen wurde, dürfe die weitere Teilnahme dieser Person am Straßenverkehr in Anbetracht der zu besorgenden Gefahren grundsätzlich nicht hingenommen werden.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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