23.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil28.06.2017

Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen FahrerlaubnisBloße Erneuerung eines Führerscheins taugt nicht als Beleg für Wiedererlangung der Fahreignung

Die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann, entfällt nicht durch die Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis. Dies entschied der Verwaltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Deutscher, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunken­heitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine - abhängig vom Lebensalter des Inhabers - zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültig­keitsdauer wird der Führerschein dann erneuert, wenn ein vorge­schriebener Gesundheitstest bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europäischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrer­laub­nis­behörde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die deutsche Fahrer­laub­nis­behörde vertrat hingegen die Auffassung, dass ihm das Recht, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst dann wieder zustehe, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt habe, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.

Klage und Berufung erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe folgte dieser Rechts­auf­fassung und wies die Klage ab. Der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg wies die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurück. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann "ohne jede Formalität" von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher - anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist - nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber - nach der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung - seine Fahreignung wieder erlangt habe.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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