21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil27.03.2007

Firma darf Müll "nachsortieren" - "Vor-Ort-Sortierung" von Abfällen aus Privat­haus­halten zulässigWohnungs­ge­sell­schaft will durch Sortierung Müllgebühren reduzieren

Eine auf Abfall­sor­tierung "vor Ort" spezialisierte Firma darf im Auftrag des Vermieters bis zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger Wertstoffe aus den fehlerhaft befüllten Restab­fa­ll­be­hältern entnehmen und einer Verwertung zuführen. Dies hat der 10. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden und damit im Berufungs­ver­fahren ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe bestätigt.

Die Stadt Mannheim hatte einer auf Abfall­sor­tierung "vor Ort" spezialisierten Firma untersagt, im Auftrag einer Mannheimer Wohnbau­ge­sell­schaft die auf deren Grundstücken aufgestellten städtischen Restab­fa­ll­be­hälter durch Sichtkontrollen zu überprüfen und die von den Mietern eingeworfenen Wertstoffe (z. B. Papier, Karton, Verpa­ckungs­ma­terial, Altglas) zu entnehmen. Auf die Klage der Firma hob das Verwal­tungs­gericht diese Verfügung mangels Rechtsgrundlage auf. Die hiergegen erhobene Berufung der Stadt Mannheim hatte keinen Erfolg.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte, dass die Abfall­sor­tierung vor Ort rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Entnahme von Wertstoffen aus den Restab­fa­ll­be­hältern stehe nicht in Widerspruch zu der gesetzlichen Pflicht, Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger zu überlassen, da das Sortieren des Abfalls – auch nach den einschlägigen Bestimmungen der Abfall­wirt­schafts­satzung der Stadt – vor dem Zeitpunkt der Überlassung des Abfalls erfolge. Zu der Maßnahme sei die Wohnbau­ge­sell­schaft (Eigentümerin der Mietobjekte) als Abfall­be­sitzerin auch befugt; sie dürfe sich zur Durchführung der Abfall­sor­tierung auch Dritter bedienen. Überlassen werde der Abfall frühestens im Zeitpunkt der öffentlich bekannt gemachten Abfuhrzeiten.

Die Abfall­sor­tierung vor Ort, bei der in die Abfalltonne eingeworfene Abfallbeutel aufgeschlitzt und Wertstoffe entnommen werden, wodurch der Abfall lose im Abfallbehälter verbleibt, könne auf Grund der Ausgestaltung der städtischen Abfall­wirt­schafts­satzung auch nicht als satzungs­rechtlich unzulässige „Verdichtung“ des Abfalls gewertet werden. Denn es sei nicht verboten, den Abfall ohne Abfallbeutel in den Abfallbehälter einzuwerfen.

Auch die während des Berufungs­ver­fahrens seitens der Stadt vorgenommene Satzung­s­än­derung, mit der Sortie­rungs­maß­nahmen auch in dem Zeitraum vor der Pflicht zur Abfal­l­über­lassung an den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger untersagt werden, sei nicht geeignet, die Unter­sa­gungs­ver­fügung zu rechtfertigen. Denn dieses Verbot der Abfall­sor­tierung könne sich bei rechtskonformer Auslegung nur auf Unbefugte beziehen. Das im Auftrag des Abfallbesitzers agierende Dritt­un­ter­nehmen handele jedoch nicht unbefugt. Vielmehr erfülle die Firma durch die Trennung der Wertstoffe vom Restmüll und ihre anschließende Verwertung im Auftrag des Abfallbesitzers nur diejenigen Pflichten, die sowohl nach dem geltenden Abfallrecht und auch nach der städtischen Abfall­wirt­schafts­satzung bereits den Abfallerzeugern (Mietern) obliegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 05.04.2007

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