23.11.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 5323

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Urteil13.12.2007BundesverwaltungsgerichtBVerwG 7 C 42.07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2008, 677Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 677
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2007

Nachsortieren von Haushalts­ab­fällen vor Überlassung an den Entsor­gungs­träger ist zulässig

Der Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verletzt seine Überlas­sungs­pflicht nicht, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter aus einem auf seinem Grundstück stehenden Restab­fa­ll­be­hälter vor Überlassung an den öffentlich­rechtlichen Entsor­gungs­träger werthaltige Abfälle entnimmt und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt. Das hat das Bundes­verwal­tungs­gericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, ein Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen, wurde von einem Wohnungs­un­ter­nehmen beauftragt, den Inhalt der Restab­fa­ll­be­hälter auf dem Wohngrundstück vor Ort nachzusortieren und werthaltige Abfälle wie Papier, Karton, Verpa­ckungs­ma­terial und Altglas den dafür bestimmten Wertstoff­be­hältern zuzuführen. Das Abfall­wirt­schafts­un­ter­nehmen der Stadt Mannheim untersagte der Klägerin das Aussondern, weil sie damit in die Organi­sa­ti­o­ns­hoheit des öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägers eingreife, eine unzulässige Abfall­be­handlung vornehme und Gesund­heits­ge­fahren verursache. Die dagegen erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung ausgeführt: Abfälle werden in der Regel bereitgestellt, bevor sie überlassen werden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­träger löst dessen Entsor­gungs­pflicht aus. Vor der Überlassung ist der Abfallbesitzer berechtigt, in den Restab­fa­ll­be­hälter geworfene werthaltige Abfälle auszusortieren und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Der bundes­rechtliche Begriff des Überlassens schließt eine landes­rechtliche Regelung aus, die schon das Bereitstellen als Überlassen der Abfälle fingiert. Durch Landesrecht dürfen nur Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung von Abfällen konkretisiert werden. Vor der Abfuhr der Abfälle darf der Abfallbesitzer Abfälle aus dem Abfallbehälter aussondern und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Darin liegt auch keine unzulässige Abfall­be­handlung. An die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Sortier­maß­nahmen im konkreten Fall keine Gesund­heits­ge­fahren hervorrufen und mit den Bestimmungen der Abfall­wirt­schafts­satzung der Stadt Mannheim vereinbar sind, war das Bundes­ver­wal­tungs­gericht aus prozessualen Gründen gebunden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/07 des BVerwG vom 13.12.2007

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