Dokument-Nr. 5323
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- GE 2008, 677Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 677
Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2007
Nachsortieren von Haushaltsabfällen vor Überlassung an den Entsorgungsträger ist zulässig
Der Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verletzt seine Überlassungspflicht nicht, wenn er oder ein von ihm beauftragter Dritter aus einem auf seinem Grundstück stehenden Restabfallbehälter vor Überlassung an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger werthaltige Abfälle entnimmt und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die Klägerin, ein Dienstleistungsunternehmen, wurde von einem Wohnungsunternehmen beauftragt, den Inhalt der Restabfallbehälter auf dem Wohngrundstück vor Ort nachzusortieren und werthaltige Abfälle wie Papier, Karton, Verpackungsmaterial und Altglas den dafür bestimmten Wertstoffbehältern zuzuführen. Das Abfallwirtschaftsunternehmen der Stadt Mannheim untersagte der Klägerin das Aussondern, weil sie damit in die Organisationshoheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingreife, eine unzulässige Abfallbehandlung vornehme und Gesundheitsgefahren verursache. Die dagegen erhobene Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Abfälle werden in der Regel bereitgestellt, bevor sie überlassen werden. Erst die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger löst dessen Entsorgungspflicht aus. Vor der Überlassung ist der Abfallbesitzer berechtigt, in den Restabfallbehälter geworfene werthaltige Abfälle auszusortieren und ordnungsgemäß entsorgen zu lassen. Der bundesrechtliche Begriff des Überlassens schließt eine landesrechtliche Regelung aus, die schon das Bereitstellen als Überlassen der Abfälle fingiert. Durch Landesrecht dürfen nur Ort, Zeit sowie Art und Weise der Überlassung von Abfällen konkretisiert werden. Vor der Abfuhr der Abfälle darf der Abfallbesitzer Abfälle aus dem Abfallbehälter aussondern und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen. Darin liegt auch keine unzulässige Abfallbehandlung. An die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Sortiermaßnahmen im konkreten Fall keine Gesundheitsgefahren hervorrufen und mit den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Mannheim vereinbar sind, war das Bundesverwaltungsgericht aus prozessualen Gründen gebunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/07 des BVerwG vom 13.12.2007
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