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- AfP 2018, 159Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2018, Seite: 159
- DÖV 2018, 921Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2018, Seite: 921
- NJW 2018, 90Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 90
- StV 2018, 210Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 210
- Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss15.05.2017, 1 K 982/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.08.2017
Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten mit Öffentlichkeitsbezug gegen Staatsanwaltschaft Auskunftsanspruch mit Namensnennung des BeschuldigtenPersönlichkeitsrecht des Beschuldigten tritt hinter Informationsinteresse der Allgemeinheit
Die Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gegen die Staatsanwaltschaft einen Anspruch auf Auskunft mit Nennung des Namens des Beschuldigten. Das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten tritt in diesen Fällen hinter das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach der Beschwerde eines Zeitungsverlags gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe über einen Auskunftsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft entscheiden. Der Zeitungsverlag wollte von der Staatsanwaltschaft Auskunft über ein potentielles Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Auskunft mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten ab. Daraufhin erhob der Zeitungsverlag Klage.
Anspruch auf Auskunft mit Namensnennung
Der Verwaltungsgerichtshof nahm den Fall zum Anlass um darauf hinzuweisen, dass Behörden nach § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes des Landes Baden-Württemberg (LPresseG) verpflichtet seien, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft könne nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verweigert werden, soweit schutzwürdige private Interessen verletzt würden. Das Informationsinteresse verdiene aber für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im Allgemeinen den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieser Vorrang gelte aber mit Blick auf die Unschuldsvermutung und einer möglichen Prangerwirkung nicht schrankenlos. So bestehe ein Auskunftsanspruch der Presse mit Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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