21.11.2024
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Dokument-Nr. 26296

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Beschluss04.08.2017Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg1 S 1307/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2018, 159Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2018, Seite: 159
  • DÖV 2018, 921Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2018, Seite: 921
  • NJW 2018, 90Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 90
  • StV 2018, 210Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2018, Seite: 210
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss15.05.2017, 1 K 982/17
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss04.08.2017

Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität oder bei Straftaten mit Öffentlich­keits­bezug gegen Staats­an­walt­schaft Auskunfts­an­spruch mit Namensnennung des BeschuldigtenPersönlich­keits­recht des Beschuldigten tritt hinter Informations­interesse der Allgemeinheit

Die Presse hat in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, gegen die Staats­an­walt­schaft einen Anspruch auf Auskunft mit Nennung des Namens des Beschuldigten. Das Persönlich­keits­recht des Beschuldigten tritt in diesen Fällen hinter das Informations­interesse der Allgemeinheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs Baden-Württemberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg nach der Beschwerde eines Zeitungsverlags gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe über einen Auskunftsanspruch gegen die Staats­an­walt­schaft entscheiden. Der Zeitungsverlag wollte von der Staats­an­walt­schaft Auskunft über ein potentielles Ermittlungsverfahren gegen einen Rechtsanwalt. Die Staats­an­walt­schaft lehnte die Auskunft mit Blick auf die Persön­lich­keits­rechte des Beschuldigten ab. Daraufhin erhob der Zeitungsverlag Klage.

Anspruch auf Auskunft mit Namensnennung

Der Verwal­tungs­ge­richtshof nahm den Fall zum Anlass um darauf hinzuweisen, dass Behörden nach § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes des Landes Baden-Württemberg (LPresseG) verpflichtet seien, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die Auskunft könne nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG verweigert werden, soweit schutzwürdige private Interessen verletzt würden. Das Informationsinteresse verdiene aber für die tagesaktuelle Berich­t­er­stattung über Straftaten im Allgemeinen den Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieser Vorrang gelte aber mit Blick auf die Unschulds­ver­mutung und einer möglichen Prangerwirkung nicht schrankenlos. So bestehe ein Auskunfts­an­spruch der Presse mit Nennung des Namens des Beschuldigten grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität und bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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