15.11.2024
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Dokument-Nr. 6009

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss05.05.2008

Baden-Württemberg: Kein Blumenverkauf am Muttertag

Die Gemeinden in Baden-Württemberg dürfen am kommenden Pfingstsonntag, auf den der Muttertag in diesem Jahr fällt, keine Ausnah­me­be­wil­ligung für den Verkauf von Blumen erteilen.

Das hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden. Mit zwei im wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen hat er die Beschwerden der Stadt Bretten und der Gemeinde Gottmadingen gegen Beschlüsse der Verwal­tungs­ge­richte Karlsruhe und Freiburg, mit denen vorläufiger Rechtsschutz gegen Beanstan­dungs­ver­fü­gungen der Rechts­auf­sichts­be­hörden versagt worden war, zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Verwal­tungs­ge­richtshof ausgeführt, dass das beanstandete Verhalten der Gemeinden zum einen ein Gemein­de­rat­s­be­schluss, der die Verwaltung zur Bewilligung von Ausnahmen ermächtigte, zum anderen bereits bewilligte Ausnahmen rechtswidrig sei. Die einschlägigen Vorschriften des Laden­öff­nungs­ge­setzes in Baden-Württemberg regelten die Möglichkeiten zur Öffnung von Verkaufsstellen am Pfingstsonntag abschließend und ließen für den Muttertag, auch wenn er auf den Pfingstsonntag falle, nichts Abweichendes zu. Dabei gebe die gesetzliche Regelung am Pfingstsonntag der Feiertagsruhe Vorrang. Die gesetz­ge­be­rische Entscheidung könne, soweit keine weiteren Besonderheiten hinzuträten, nicht im Wege der Ausnah­me­be­wil­ligung überspielt werden.

Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rechts­auf­sichts­behörde die gesetzwidrigen Maßnahmen der Gemeinden, die gerade auf Öffent­lich­keits­wirkung ausgerichtet gewesen seien, zum Anlass für ein Einschreiten der Kommu­na­l­aufsicht genommen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 05.05.2008

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