Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Mit zwei im wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen hat er die Beschwerden der Stadt Bretten und der Gemeinde Gottmadingen gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Freiburg, mit denen vorläufiger Rechtsschutz gegen Beanstandungsverfügungen der Rechtsaufsichtsbehörden versagt worden war, zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das beanstandete Verhalten der Gemeinden zum einen ein Gemeinderatsbeschluss, der die Verwaltung zur Bewilligung von Ausnahmen ermächtigte, zum anderen bereits bewilligte Ausnahmen rechtswidrig sei. Die einschlägigen Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes in Baden-Württemberg regelten die Möglichkeiten zur Öffnung von Verkaufsstellen am Pfingstsonntag abschließend und ließen für den Muttertag, auch wenn er auf den Pfingstsonntag falle, nichts Abweichendes zu. Dabei gebe die gesetzliche Regelung am Pfingstsonntag der Feiertagsruhe Vorrang. Die gesetzgeberische Entscheidung könne, soweit keine weiteren Besonderheiten hinzuträten, nicht im Wege der Ausnahmebewilligung überspielt werden.
Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Rechtsaufsichtsbehörde die gesetzwidrigen Maßnahmen der Gemeinden, die gerade auf Öffentlichkeitswirkung ausgerichtet gewesen seien, zum Anlass für ein Einschreiten der Kommunalaufsicht genommen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 05.05.2008