Dokument-Nr. 5996
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss30.04.2008
Baden-Württemberg: Verkaufsverbot von Blumen zum Muttertag zulässigGrundrechtlicher Schutz der Mutter wird nicht beeinträchtigt
Am Muttertag müssen die Läden in Bretten geschlossen bleiben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe und lehnte damit einen Eilantrag der Stadt Bretten gegen eine Beanstandungsverfügung des Regierungspräsidium Karlsruhe ab.
Der Brettener Gemeinderat hatte am 15.04.2008 die Stadtverwaltung ermächtigt, Ausnahmebewilligungen für den Verkauf von Blumen, Konditor- und frischen Backwaren am Pfingstsonntag von 8 bis 12 Uhr zu erteilen. Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde am 25.04.2008 vom Regierungspräsidium beanstandet. Die Stadt Bretten wurde aufgefordert, den Gemeinderatsbeschluss innerhalb von einer Woche aufzuheben. Sollte sie dem nicht rechtzeitig nachkommen, drohte das Regierungspräsidium an, den Beschluss selbst aufzuheben und ordnete den Sofortvollzug der Beanstandungsverfügung an. Gegen diesen Bescheid erhob die Stadt Bretten Klage beim Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um der Anordnung des Regierungspräsidiums zumindest so lange nicht nachkommen zu müssen, bis über die Klage entschieden worden ist.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. In der Begründung heißt es, der Beschluss des Brettener Gemeinderates sei voraussichtlich zu Recht beanstandet worden. Er verstoße gegen die Vorschriften des baden-württembergischen Ladenöffnungsgesetzes. Die Möglichkeiten zur Ladenöffnung am Pfingstsonntag und am Muttertag regele § 9 LadÖG abschließend. Für eine Ausnahmebewilligung nach § 11 LadÖG sei daneben kein Raum. Von dem grundsätzlichen Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen nehme § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LadÖG zwar Konditor-, frische Backwaren und Blumen aus. Diese Waren dürften auch am Sonntag für drei Stunden verkauft werden, Blumen am Muttertag sogar für sechs Stunden. Nach § 9 Abs. 2 LadÖG gelte dies jedoch nicht am Pfingstsonntag. Damit habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er am Pfingstsonntag der Feiertagsruhe Vorrang einräume vor dem Interesse der Bevölkerung, auch am Sonntag bestimmte Waren zu kaufen und zwar selbst dann, wenn Pfingstsonntag und Muttertag am gleichen Tag gefeiert würden.
Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Gesetzgeber das Problem des Zusammentreffens von Pfingstsonntag und Muttertag nicht gesehen habe, als er das Ladenöffnungsgesetz verabschiedete, könne der Konflikt nicht durch Ausnahmebewilligungen der einzelnen Gemeinden gelöst werden, sondern nur durch den Gesetzgeber selbst im Wege einer Gesetzesänderung. Einer zukünftigen Entscheidung des Gesetzgebers könne das Gericht nicht durch eine Auslegung der derzeitig geltenden gesetzlichen Vorschriften vorgreifen. Die Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung nach § 11 LadÖG lägen zudem nicht vor. Die Vorschrift setze einen Einzelfall voraus, in dem die Ausnahme im öffentlichen Interesse dringend nötig werde. Das Problem betreffe aber ganz Baden-Württemberg und der Bedarf an Blumen, Kuchen und Brötchen für den Muttertag lasse sich auch innerhalb der normalen Ladenöffnungszeiten befriedigen. Der grundrechtliche Schutz der Mutter werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Blumen und Brötchen vom Vortag stammten. Eine Ausnahmebewilligung diene außerdem nicht dazu, die Einzelhändler vor unerwünschter Konkurrenz beispielsweise von Tankstellen oder Geschäften in Bahnhöfen zu bewahren, die auch am Pfingstsonntag öffnen dürften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.04.2008
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