23.11.2024
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Urteil24.02.2010

Kfz-Steuer nicht bezahlt - Kfz-Zulas­sungs­behörde legt Auto stillAußer­be­trie­b­s­etzung eines Fahrzeugs bei Kraft­fahr­zeug­steu­er­schulden

Wenn ein Autohalter nach Angaben des Finanzamtes die Kfz-Steuer nicht bezahlt hat, muss die Zulas­sungs­stelle das Auto ohne weitere Nachprüfung des Falls stilllegen. Das entschied das Verwal­tungs­gericht Saarlouis.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autohalter über 400,- Euro Kraft­fahr­zeug­steu­er­schulden. Als er diese Schulden trotz mehrfacher Aufforderung des Finanzamtes nicht beglich, beantragte das Finanzamt bei der Zulas­sungs­stelle das Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Die Zulas­sungs­behörde forderte den Halter daraufhin auf, die Kennzei­chen­schilder zur Entstempelung und gleichzeitig die Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil I zur Eintragung der Außer­be­trie­b­s­etzung sowie die Zulas­sungs­be­schei­nigung Teil II zum Nachweis der Verfü­gungs­be­rech­tigung vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung wurde die zwangsweise Außer­be­trie­b­s­etzung des Fahrzeuges angedroht. Hiergegen wandte sich der Halter vor dem Verwal­tungs­gericht Saarlouis mit der Begründung die Kfz-Steuerforderung sei dem Grunde und der Höhe nach nicht zutreffend.

Außer­be­trie­b­s­etzung nach § 14 Abs. 1 KraftStG

Das Gericht wies die Klage des Halters ab. Rechtsgrundlage der zwangsweisen Außer­be­trie­bs­setzung sei § 14 Abs. 1 KraftStG. Danach habe die Zulas­sungs­behörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörde durch Einziehung des Fahrzeug­scheines und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens ein Fahrzeug von Amts wegen abzumelden, wenn die Kraft­fahr­zeug­steuer nicht entrichtet worden sei.

Voraussetzungen für Außer­be­trie­b­s­etzung liegen vor

Die Zulas­sungs­behörde treffe die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Insbesondere läge ein Antrag des Finanzamtes B-Stadt an den Beklagten vom 10.12.2008 vor. Danach betrage die vom Kläger geschuldete Kraft­fahr­zeug­steuer 417,- Euro; zuzüglich Säumnis­zu­schlägen in Höhe von 115,- Euro ergebe sich ein ausstehender Gesamtbetrag von 532,- Euro.

Irrelevant ist, ob die Kfz-Steuerforderung zu Recht besteht

Entgegen der Auffassung des Klägers komme es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob die Kfz-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist. Die Straßen­ver­kehrs­behörde (Zulas­sungs­stelle) sei an den Antrag des Finanzamtes gebunden und habe weder eine gesetzliche Zuständigkeit, die behauptete Steuerschuld zu prüfen, noch die erforderliche Sachkunde zur Überprüfung von Steuer­for­de­rungen.

Kfz-Steuerforderung prüft das Finanzamt - nicht die Zulas­sungs­behörde

Hierfür sei allein das Finanzamt zuständig, gegen dessen Entscheidung der Rechtsweg zum Finanzgericht beschritten werden könne. Eine andere Beurteilung liefe darauf hinaus, dass die in Steuersachen nicht fachkundige Zulas­sungs­behörde die Kontrollinstanz des Finanzamtes als der mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Fachbehörde wäre. Eine solche Verfahrensweise sei weder dem Wortlaut noch dem Sinn der gesetzlichen Regelung zu entnehmen. Hierbei müsse auch gesehen werden, dass die Zulas­sungs­behörde mit der Zulassung und Abmeldung von Kraftfahrzeugen und damit mit der Durchführung eines Massengeschäfts befasst sei, hierbei allerdings auch der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der Verkehrs­teil­nehmer verpflichtet sei. Damit wäre unvereinbar, wenn sich die Zulas­sungs­behörde noch mit der oftmals aufwendigen sachlichen Überprüfung von Steuer­for­de­rungen beschäftigen müsste.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Saarlouis (pt)

der Leitsatz

Im Rahmen der zwangsweisen Ausser­be­trie­b­s­etzung gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG kommt es nicht darauf an, ob die KFZ-Steuerforderung des Finanzamtes dem Grunde und der Höhe nach zutreffend ist.

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