18.10.2024
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Dokument-Nr. 966

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Beschluss29.08.2005Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz7 A 10872/05.OVG
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.08.2005

OVG: Zulassung eines Kraftfahrzeugs nur gegen Einzugs­er­mäch­tigung für Kraft­fahr­zeug­steuer

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraft­fahr­zeug­steuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz und ließ die Berufung des Klägers gegen ein gleich lautendes Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Trier nicht zu.

Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Falle der Verweigerung der Erteilung einer Einzugs­er­mäch­tigung für die Kraft­fahr­zeug­steuer verstoße nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungs­freiheit. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, nicht unver­hält­nismäßig belastend. Eine Einzugs­er­mäch­tigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden.

Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugs­er­mäch­tigung neben der Vermeidung von Steuer­rück­ständen auch der Verwal­tungs­ver­ein­fachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemiteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.09.2005

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