Dokument-Nr. 966
Permalink https://urteile.news/
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss29.08.2005
OVG: Zulassung eines Kraftfahrzeugs nur gegen Einzugsermächtigung für Kraftfahrzeugsteuer
Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs darf von der Erteilung einer Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer vom Girokonto des Fahrzeughalters abhängig gemacht werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz und ließ die Berufung des Klägers gegen ein gleich lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Trier nicht zu.
Die Versagung der Zulassung eines Kraftfahrzeugs im Falle der Verweigerung der Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer verstoße nicht gegen die vom Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei für einen Fahrzeughalter, der - wie der Kläger - über ein Girokonto verfüge, nicht unverhältnismäßig belastend. Eine Einzugsermächtigung sei im Vergleich zur Ausstellung einer Überweisung oder zur Barzahlung nicht mit höherem Aufwand verbunden.
Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass die geforderte Einzugsermächtigung neben der Vermeidung von Steuerrückständen auch der Verwaltungsvereinfachung und damit dem Interesse aller Bürger an der Einsparung von Kosten diene, so das Oberverwaltungsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2005
Quelle: Pressemiteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.09.2005
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss966
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.