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Dokument-Nr. 35465

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil09.10.2025

Gemeinde klagt erfolgreich gegen Baugenehmigung für Flücht­lings­un­terkunft wegen fehlernder Sicherstellung der Rückbau­ver­pflichtungKlage der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemein­schafts­un­terkunft für Asylsuchende hat Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat der Klage der Gemeinde Himmelstadt auf Aufhebung einer vom Landratsamt Main-Spessart erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemein­schafts­un­terkunft für maximal 100 Asylsuchende in Himmelstadt stattgegeben.

Das Landratsamt Main-Spessart erteilte mit Bescheid vom 13. März 2025 für das Vorhaben eine Baugenehmigung, die auf die Dauer von acht Jahren ab Bestandskraft des Bescheids befristet wurde. Das Landratsamt erließ auf Grundlage von § 246 Abs. 14 BauGB – einer Sonderregelung zur erweiterten Errichtung und Nutzung von Flücht­lings­un­ter­künften – eine Abweichung von den Bestimmungen zur Art der baulichen Nutzung. Das Verwal­tungs­gericht hat bei der Verkündung des Urteils am 9. Oktober 2025 ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Abwei­chungs­be­fugnis nach § 246 Abs. 14 BauGB nicht vollumfänglich erfüllt sind. Zwar spricht einiges dafür, dass dringend benötigte Unter­kunfts­mög­lich­keiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Jedoch erscheint es schon zweifelhaft, ob die von der Bauherrin eingegangene Rückbau­ver­pflichtung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Unabhängig davon fehlt es jedenfalls – wie die Kammer hervorgehoben hat – an dem in § 246 Abs. 14 Satz 5 i.V.m. § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB verankerten Erfordernis zur Sicherstellung der Rückbau­ver­pflichtung nach dauerhafter Nutzungsaufgabe bzw. nach Ablauf des Befris­tungs­zeitraums. Hierbei handelt es sich nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers um eine grundsätzlich zwingende Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzung für das Bauvorhaben. Im Einzelfall erkannte die Kammer auch keine Gründe, aufgrund derer die Abgabe einer Verpflich­tungs­er­klärung der Bauherrin oder deren Sicherstellung durch die Bauauf­sichts­behörde ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre.

Aufgrund der damit einhergehenden Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV) konnte die klagende Gemeinde erfolgreich die Aufhebung des Bauge­n­eh­mi­gungs­be­scheids verlangen.

Gegen die Entscheidung, deren schriftliche Entschei­dungs­gründe noch nicht vorliegen, kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/pt)

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