21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.

Dokument-Nr. 4708

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil07.12.2006

Kein Anspruch auf Ruhen der Jagd

Das Verwal­tungs­ge­richts Würzburg hat zwei Klagen abgewiesen, mit denen die behördliche Zustimmung zum Ruhen der Jagd in den Eigen­jagdre­vieren "Gut Greußenheim" und "Triefenstein- Wald" hatte erreicht werden sollen. Kläger waren sowohl juristische (GmbH & Co KGs) als auch natürliche Personen.

Die Kammer sah die natürlichen Personen als nicht klagebefugt an, weil die Zustimmung zum Ruhen der Jagd nur vom Eigentümer und vom Nutznießer beantragt werden könne, diesen Klägern eine solche Rechtsstellung aber nicht zukomme. Die Klage wurde insoweit als unzulässig angesehen.

Beide Klagen hielt die Kammer im Übrigen für unbegründet. Die Voraussetzungen für ein Ruhen der Jagd lägen nicht vor. Die Jagdbehörden hätten zu Recht eine Gefährdung der betroffenen jagdrechtlichen Zielsetzungen bejaht. Mit dem eigen­tums­ge­bundenen Jagdrecht korrespondiere nach der gesetz­ge­be­rischen Grund­ent­scheidung zur Notwendigkeit der Regulierung von Wildbeständen durch Abschuss die Jagdpflicht. Eine Ausnahme komme nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, die in den betroffenen Jagdrevieren nicht vorlägen. Der von den Klägern propagierten Selbst­re­gu­lierung der Wildpopulation erteilte die Kammer unter Hinweis auf höchst­rich­terliche Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ebenso eine Absage wie der Popula­ti­o­ns­re­gu­lierung durch sog. Immun­kon­tra­zeption. Der Gesetzgeber habe im Übrigen die Intention verfolgt, jede Zersplitterung der Jagdrechte zu verhindern.

Auch die Berufung der Kläger auf das Grundrecht der Glaubens- und Gewis­sens­freiheit habe zu keinem anderen Ergebnis führen können. Zum einen seien die klagenden juristischen Personen insoweit keine geeigneten Grund­recht­s­träger, zum anderen habe das Bundes­ver­wal­tungs­gericht festgestellt, dass im Jagdrecht kein Raum für die Berück­sich­tigung individueller Glaubens- und Gewis­sens­über­zeu­gungen bestehe. Auch Inhaber von Eigen­jagdre­vieren könnten ihr Land nicht nach freiem Belieben entsprechend ihrer Gewis­sens­über­zeugung in jagdlicher Hinsicht nutzen. Auch sie seien zur Jagd in Form der "Hege mit der Büchse" verpflichtet. Dieser höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung schloss sich die 5. Kammer an. Auch Inhaber eines Eigen­jagdreviers haben danach grundsätzlich nicht die Möglichkeit, die Jagd auf Tiere in ihrem Jagdbezirk zu verhindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Würzburg vom 07.12.2006

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