Im zugrunde liegenden Fall gewährte ein Jugendamt Eingliederungshilfe in Form einer Kostenübernahme einer Schulbegleitung für ein autistisches Kind. Die Kosten der Schulbegleitung wurden der Mutter pauschal mit 12,78 € vergütet. Die Mutter beauftragte daraufhin eine Schulbegleiterin. Nachdem diese arbeitsunfähig erkrankte, verlangte die Mutter vom Jugendamt die Kostenübernahme für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihrer Meinung nach, habe die Schulbegleiterin aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrags einen Anspruch darauf gehabt. Das Jugendamt sah dies jedoch anders und lehnte eine Kostenübernahme ab. Seiner Ansicht nach, habe über die pauschale Vergütung kein Anspruch auf Kostenübernahme bestanden. Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Entscheidung des Jugendamts, erhob die Mutter Klage.
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied zu Gunsten der Mutter. Soweit das Jugendamt meinte, die Kosten für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall seien durch den pauschalen Stundensatz abgedeckt und mögliche weitere Kosten haben aus diesem Stundensatz finanziert werden müssen, folgte das Gericht dieser Ansicht nicht. Werde nämlich Eingliederungshilfe gewährt, so müsse sie in der Lage sein den Bedarf zu decken. Dies sei bei einem Stundensatz von 12,78 € nicht der Fall gewesen.
Die bewilligte Jugendhilfemaßnahme habe den konkreten Bedarf nicht gedeckt, so das Verwaltungsgericht weiter, weil neben dem Bedarf für die Vergütung der tatsächlichen Anwesenheit der Schulbegleitung darüber hinaus ein Bedarf für die Befriedigung des mit der Beschäftigung der Schulbegleitung verbundenen Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestanden habe. Die Mutter sei angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung des Beschäftigungsverhältnisses zur Lohnfortzahlung verpflichtet gewesen.
Die Mutter sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verpflichtet gewesen, aus dem gewährten Stundensatz Rücklagen zu bilden. Vielmehr habe sie die Schulbegleitung genau zu diesem Stundenlohn anstellen dürfen. Denn aus den Gründen des Bewilligungsbescheids habe nicht entnommen werden können, ob der Stundensatz zusätzlich weitere Kosten abdecken soll. Zudem enthielt der Bescheid den Hinweis, dass Krankheits- und sonstige Fehlzeiten der Schulbegleitung nicht vergütet werden sollten. Daraus sei ersichtlich gewesen, dass mit dem Stundensatz nur die tatsächliche Anwesenheit der Schulbegleitung abgedeckt werden sollte.
Zwar bestätigte das Verwaltungsgericht die Ansicht des Jugendamts, dass es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, der Schuldbegleitung eine umfassende soziale Absicherung zu bieten. Es sei aber auch Aufgabe der Eingliederungshilfe, Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall zu gewähren. Daher genüge zum Bedarf im Einzelfall, wenn die Schulbegleitung aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Hilfeempfänger einen Anspruch auf soziale Absicherung hat. Diesen Bedarf habe die Eingliederungshilfe abzudecken.
Außerdem habe es das Jugendamt selbst in der Hand gehabt, so das Verwaltungsgericht, den Anspruch auf Sozialleistungen aus dem Arbeitsverhältnis möglichst zu minimieren. Es hätte nämlich im Rahmen seiner Steuerungsverantwortung nach § 36 a SGB VIII selbst die Ausgestaltung des Arbeitsvertrags mit der Schulbegleitung übernehmen können. Damit wäre nicht die Mutter Vertragspartner der Schulbegleitung geworden und deren Ansprüche ausgesetzt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)