Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil03.07.2025
Klage der Religionsgemeinschaft DITIB gegen staatlichen Islamunterricht in Hessen abgewiesen
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat die Klage der Religionsgemeinschaft DITIB Hessen, einem eingetragenen Verein, mit der sich dieser gegen den allein staatlich organisierten Islamunterricht in hessischen Schulen wandte, abgewiesen.
Neben dem bekenntnisorientierten Islamunterricht, der in Schulen in Hessen in Kooperation mit DITIB als ordentliches Lehrfach angeboten wird, wird seit dem Schuljahr 2019/20 auch ein ausschließlich staatlich organisierter Islamunterricht angeboten, der ohne Kooperation mit DITIB oder einer anderen islamischen Religionsgemeinschaft durchgeführt wird. Beide Unterrichtsmodelle richten sich an Schüler, die nicht an einem bekenntnisorientierten Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften oder am Ethikunterricht teilnehmen.
Mit der Klage wollte DITIB erreichen, dass der in alleiniger staatlicher Verantwortung angebotene Islamunterricht nicht mehr durchgeführt wird. Nach Ansicht von DITIB stelle dieser ein „Konkurrenzangebot“ zu dem in Kooperation mit DITIB angebotenen bekenntnisorientierten Unterricht dar.
Dies sah die Kammer anders und wies die auf den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützte Klage als unbegründet ab.
Bei dem staatlich organisierten Islamunterricht des Landes Hessen handele es sich in der Gesamtbetrachtung nicht um einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht, also um eine Veranstaltung zur Glaubensunterweisung. Vielmehr handele es sich um nicht-religiösen Unterricht, der mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar sei. Daher verletze der staatlich organisierte Islamunterricht auch nicht das Grundrecht der Religionsgemeinschaften, Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu erteilen.
Es seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der staatlich organisierte Islamunterricht als „faktisches Konkurrenzangebot“ den Religionsunterricht des DITIB unzulässig beeinträchtige. Die Kammer konnte nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in der Schulleitungen und Lehrkräfte vernommen wurden, keine Anhaltspunkte dafür finden, dass das Land Hessen systematisch oder auch nur über den Einzelfall hinaus, Ressourcen zulasten des bekenntnisorientierten Islamunterrichts zum Einsatz bringe. Der staatlich organisierte Unterricht führe nicht etwa dazu, dass Lehrkräfte für den bekenntnisorientierten Islamunterricht nicht mehr zur Verfügung stünden oder der Unterricht in unattraktive Randbereiche des Stundenplans verdrängt werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die (zugelassene) Berufung eingelegt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)