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Dokument-Nr. 35300

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Urteil03.07.2025Verwaltungsgericht Wiesbaden7 K 723/24.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil03.07.2025

Klage der Religi­o­ns­ge­mein­schaft DITIB gegen staatlichen Islamunterricht in Hessen abgewiesen

Die 7. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hat die Klage der Religi­o­ns­ge­mein­schaft DITIB Hessen, einem eingetragenen Verein, mit der sich dieser gegen den allein staatlich organisierten Islamunterricht in hessischen Schulen wandte, abgewiesen.

Neben dem bekennt­ni­so­ri­en­tierten Islamunterricht, der in Schulen in Hessen in Kooperation mit DITIB als ordentliches Lehrfach angeboten wird, wird seit dem Schuljahr 2019/20 auch ein ausschließlich staatlich organisierter Islamunterricht angeboten, der ohne Kooperation mit DITIB oder einer anderen islamischen Religi­o­ns­ge­mein­schaft durchgeführt wird. Beide Unter­richts­modelle richten sich an Schüler, die nicht an einem bekennt­ni­so­ri­en­tierten Religi­o­ns­un­terricht anderer Religi­o­ns­ge­mein­schaften oder am Ethikunterricht teilnehmen.

Mit der Klage wollte DITIB erreichen, dass der in alleiniger staatlicher Verantwortung angebotene Islamunterricht nicht mehr durchgeführt wird. Nach Ansicht von DITIB stelle dieser ein „Konkur­ren­z­angebot“ zu dem in Kooperation mit DITIB angebotenen bekennt­ni­so­ri­en­tierten Unterricht dar.

Dies sah die Kammer anders und wies die auf den öffentlich-rechtlichen Unter­las­sungs­an­spruch gestützte Klage als unbegründet ab.

Bei dem staatlich organisierten Islamunterricht des Landes Hessen handele es sich in der Gesamt­be­trachtung nicht um einen bekennt­ni­so­ri­en­tierten Religi­o­ns­un­terricht, also um eine Veranstaltung zur Glaubens­un­ter­weisung. Vielmehr handele es sich um nicht-religiösen Unterricht, der mit dem staatlichen Neutra­li­tätsgebot vereinbar sei. Daher verletze der staatlich organisierte Islamunterricht auch nicht das Grundrecht der Religi­o­ns­ge­mein­schaften, Religi­o­ns­un­terricht in Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen zu erteilen.

Es seien auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der staatlich organisierte Islamunterricht als „faktisches Konkur­ren­z­angebot“ den Religi­o­ns­un­terricht des DITIB unzulässig beeinträchtige. Die Kammer konnte nach Durchführung einer Beweisaufnahme, in der Schulleitungen und Lehrkräfte vernommen wurden, keine Anhaltspunkte dafür finden, dass das Land Hessen systematisch oder auch nur über den Einzelfall hinaus, Ressourcen zulasten des bekennt­ni­so­ri­en­tierten Islam­un­ter­richts zum Einsatz bringe. Der staatlich organisierte Unterricht führe nicht etwa dazu, dass Lehrkräfte für den bekennt­ni­so­ri­en­tierten Islamunterricht nicht mehr zur Verfügung stünden oder der Unterricht in unattraktive Randbereiche des Stundenplans verdrängt werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist die (zugelassene) Berufung eingelegt worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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