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09.10.2026 

Dokument-Nr. 36299

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Beschluss07.10.2026Verwaltungsgericht Wiesbaden6 L 2507/26.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss07.10.2026

Falsches Gericht: Eilantrag der Partei "Die Linke" gegen Hessens Innenminister Poseck unzulässigStreitigkeit über Äußerung zum „Clan-Problem“ ist verfas­sungs­recht­licher Natur und gehört vor den Hessischen Staats­ge­richtshof

Der Eilantrag des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“ gegen eine Äußerung des Hessischen Innenministers Roman Poseck ist unzulässig. Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2026 einen Eilantrag des Berliner Landesverbandes der Partei „Die Linke“ abgelehnt, der sich gegen eine Äußerung des Hessischen Innenministers Roman Poseck richtete.

Staatsminister Poseck hatte auf dem Instagram-Account des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (HMdI) am 27. September 2026 ein Statement veröffentlicht, in dem es u. a. heißt: „Das Clan-Problem der Berliner Linken hat damit aus meiner Sicht eine neue Dimension erreicht“. Der Berliner Landesverband der Partei „Die Linke“ beantragte daraufhin beim Verwal­tungs­gericht Wiesbaden, dem Hessischen Innenminister sowie sonstigen für das Land Hessen handelnden Amtsträgern vorläufig zu untersagen, in amtlicher Funktion die genannte Aussage zu tätigen.

Das Verwal­tungs­gericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab. Für das Begehren des Berliner Landesverbands der Partei „Die Linke“ sei der Verwal­tungs­rechtsweg nicht eröffnet. Es handele sich um eine verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit. Der Staatsminister habe die Äußerung im Rahmen der ihm als Verfas­sungsorgan zustehenden Staats­lei­tungs­funktion getätigt. Würden in amtlicher Funktion Aussagen über eine politische Partei getätigt bzw. veröffentlicht, so sei der dagegen gerichtete Rechtsschutz der Partei tauglicher Gegenstand eines verfas­sungs­recht­lichen Verfahrens. In Hessen stünde der Partei hierfür die Grund­rechtsklage vor dem Hessischen Staats­ge­richtshof zur Verfügung.

Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staats­ge­richtshof sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtss­trei­tig­keiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit und der Verfas­sungs­ge­richts­barkeit gelten würden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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