21.11.2024
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Dokument-Nr. 27155

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil

Hessische Grundschülerin hat keinen Anspruch auf Kurdisch-UnterrichtKein verfassungs­rechtliches Gebot zur Organisation von herkunfts­sprachlichem Unterricht

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass eine hessische Grundschülerin keinen Anspruch auf Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt "Kurmanci" hat.

Die Grundschülerin des zugrunde liegenden Streitfalls, deren Eltern deutsche Staats­an­ge­hörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich unter anderem auf das Gleich­heitsgebot: An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und weitere Sprachen vornehmlich aus Gasta­r­bei­ter­ländern unterrichtet. Weil den Kurden ein eigener Staat vorenthalten werde, würden sie nicht als eigenständiges Volk mit eigener Sprache wahrgenommen. Die hessischen Schulen hätten einen Bildungsauftrag zu erfüllen, zu dem auch die Vermittlung von Herkunfts­s­prachen gehöre.

Herkunfts­s­prach­licher Unterricht nach Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 ein Auslaufmodell

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, dass es im Ermessen der Schulverwaltung stehe, das Bildungsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen zu organisieren. Derzeit werde herkunfts­s­prach­licher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen in ein bis zwei Wochenstunden erteilt. Der herkunfts­s­prachliche Unterricht sei nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 aber ein Auslaufmodell und werde mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach von der staatlichen Verantwortung in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt. Eine Ungleich­be­handlung mit Kindern aus Gasta­r­bei­ter­ländern sei dementsprechend nicht erkennbar, weil das Land Hessen gerade keine neuen Lehrkräfte in diesen Bereichen einstelle. Ein verfas­sungs­recht­liches Gebot, herkunfts­s­prach­lichen Unterricht zu organisieren, bestehe nicht. Kurden seien auch keine nationale Minderheit, die nach dem Völkerrecht besonderen Schutz in Deutschland verdiene. Auch aus dem Recht der Europäischen Union und der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention lasse sich kein Anspruch auf die Schaffung von Unter­richts­ka­pa­zitäten ableiten.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm)

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