Dokument-Nr. 27155
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil
Hessische Grundschülerin hat keinen Anspruch auf Kurdisch-UnterrichtKein verfassungsrechtliches Gebot zur Organisation von herkunftssprachlichem Unterricht
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat entschieden, dass eine hessische Grundschülerin keinen Anspruch auf Unterrichtung in dem kurdischen Dialekt "Kurmanci" hat.
Die Grundschülerin des zugrunde liegenden Streitfalls, deren Eltern deutsche Staatsangehörige mit kurdischen Wurzeln sind, berief sich unter anderem auf das Gleichheitsgebot: An hessischen Schulen würden auch Türkisch, Arabisch, Polnisch, Serbisch und weitere Sprachen vornehmlich aus Gastarbeiterländern unterrichtet. Weil den Kurden ein eigener Staat vorenthalten werde, würden sie nicht als eigenständiges Volk mit eigener Sprache wahrgenommen. Die hessischen Schulen hätten einen Bildungsauftrag zu erfüllen, zu dem auch die Vermittlung von Herkunftssprachen gehöre.
Herkunftssprachlicher Unterricht nach Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 ein Auslaufmodell
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, dass es im Ermessen der Schulverwaltung stehe, das Bildungsangebot im Rahmen begrenzter Ressourcen zu organisieren. Derzeit werde herkunftssprachlicher Unterricht an den Grundschulen in den ersten beiden Jahrgangsstufen in ein bis zwei Wochenstunden erteilt. Der herkunftssprachliche Unterricht sei nach einer Änderung des hessischen Schulgesetzes 1999 aber ein Auslaufmodell und werde mit dem Ausscheiden von Lehrkräften nach und nach von der staatlichen Verantwortung in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt. Eine Ungleichbehandlung mit Kindern aus Gastarbeiterländern sei dementsprechend nicht erkennbar, weil das Land Hessen gerade keine neuen Lehrkräfte in diesen Bereichen einstelle. Ein verfassungsrechtliches Gebot, herkunftssprachlichen Unterricht zu organisieren, bestehe nicht. Kurden seien auch keine nationale Minderheit, die nach dem Völkerrecht besonderen Schutz in Deutschland verdiene. Auch aus dem Recht der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich kein Anspruch auf die Schaffung von Unterrichtskapazitäten ableiten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden/ra-online (pm)
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