21.11.2024
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Dokument-Nr. 30504

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Urteil02.07.2021Verwaltungsgericht Wiesbaden6 K 1234/20.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil02.07.2021

Keine Aussetzung des bekenntnis­orientierten islamischen Religions­unterrichts in Kooperation mit DITIB Landesverband Hessen e.V.Aussetzung des bekenntnis­orientierten islamischen Religi­o­ns­un­terricht nicht rechtskonform

Das VG Wiesbaden hat über die Aussetzung des bekenntnis­orientierten islamischen Religions­unterrichts in Kooperation mit DITIB Landesverband Hessen e.V. mündlich verhandelt und entschieden, dass die Aussetzung in der Form, wie sie durch das Kultus­mi­nis­terium erfolgte nicht rechtskonform war.

Die mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 eingerichtete Kooperation zwischen dem DITIB Landesverband Hessen e.V. und dem Hessischen Kultus­mi­nis­terium wurde durch Presse­mit­teilung des Hessischen Kultus­mi­nis­teriums vom 28. April 2020 ausgesetzt, mit der Folge, dass ab dem Schuljahr 2020/2021 ein bekennt­ni­so­ri­en­tierter islamischer Religi­o­ns­un­terricht in Kooperation mit DITIB nicht mehr stattfand. Hiergegen wandte sich der Landesverband mit seiner am 04. November 2020 erhobenen Klage.

VG: Aussetzung des Unterrichts nicht rechtskonform

Das VG Wiesbaden hatte über die Aussetzung des bekennt­ni­so­ri­en­tierten islamischen Religi­o­ns­un­ter­richts in Kooperation mit DITIB Landesverband Hessen e.V. mündlich verhandelt und entschieden, dass die Aussetzung in der Form, wie sie durch das Kultus­mi­nis­terium erfolgte nicht rechtskonform war.

Anerken­nungs­be­scheid weiterhin gültig

In seiner mündlichen Urteils­be­gründung führte das Gericht aus, dass die seitens des Kultus­mi­nis­teriums gewählte Form einer "Aussetzung" des Einrich­tungs­be­scheides weder gesetzlich, noch im Einrich­tungs­be­scheid selbst vorgesehen ist. Der Anerken­nungs­be­scheid gelte daher fort mit der Folge, dass die Kooperation fortzusetzen ist. In welcher Form und welchem Umfang bekennt­ni­so­ri­en­tierter islamischer Religi­o­ns­un­terricht in Kooperation mit dem DITIB Landesverband Hessen e.V. wieder stattfinden muss, wurde in der Entscheidung nicht vorgegeben, da dies in den Verant­wor­tungs­bereich des Hessischen Kultus­mi­nis­teriums fällt.

Berufung zugelassen

Dem beklagten Land steht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof offen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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