05.03.2026
Urteile, erschienen im Februar2026
 MoDiMiDoFrSaSo
5      1
62345678
79101112131415
816171819202122
9232425262728 
Urteile, erschienen im März2026
 MoDiMiDoFrSaSo
9      1
102345678
119101112131415
1216171819202122
1323242526272829
143031     
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
05.03.2026 
Sie sehen einen Wahlschein, auf dem der Schriftzug „AFD - Alternative für Deutschland“ erkennbar ist.

Dokument-Nr. 35811

Sie sehen einen Wahlschein, auf dem der Schriftzug „AFD - Alternative für Deutschland“ erkennbar ist.
Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil25.02.2026

Klage der AfD gegen Äußerungen des Minis­ter­prä­si­denten Boris Rhein unzulässigStaats­ge­richtshof des Landes Hessen ist für diese Streitigkeit zuständig

Die für das Verfas­sungs­schutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hat entschieden, dass eine Klage des hessischen Landesverbandes der Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Hessischen Minis­ter­prä­si­denten unzulässig ist.

Die Klage der AfD richtete sich gegen Äußerungen des Hessischen Minis­ter­prä­si­denten Boris Rhein, die dieser am 7. September 2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bayerischen Minis­ter­prä­si­denten Markus Söder abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines Treffens mit dem Themen­schwerpunkt „Energie und Energie­ver­sorgung“ über die Einstufung der AfD als sog. Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfas­sungs­schutz Hessen (LfV) getätigt hatte, sowie deren Veröf­fent­lichung und Verbreitung durch die Hessische Staatskanzlei.

Klage ist unzulässig

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hat die Klage am 25. Februar 2026 im schriftlichen Verfahren als unzulässig abgewiesen. Die Prozess­be­tei­ligten hatten hinsichtlich des Aspekts der Rechts­we­ger­öffnung auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Verwal­tungs­ge­richte sind nicht für diese Streitigkeit zuständig

Gegenstand des Urteils war ausschließlich die Frage, ob der Rechtsweg zu den Verwal­tungs­ge­richten eröffnet ist. In einem vorangegangenen Eilverfahren hatten das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden mit Beschluss vom 14. November 2023 (6 L 1181/22.WI) und der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof mit Beschluss vom 26. September 2025 (8 B 1713/23) die Eröffnung des Verwal­tungs­rechtswegs im Hinblick auf die Veröf­fent­lichung und Verbreitung der Äußerungen durch die Hessische Staatskanzlei jeweils verneint.

Staats­ge­richtshof des Landes Hessen ist für diese Streitigkeit zuständig

Danach handele es sich um eine verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit, für die der Staats­ge­richtshof des Landes Hessen zuständig sei. Diese Auffassung vertrat die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden nunmehr sowohl bezüglich der Äußerungen des Hessischen Minis­ter­prä­si­denten selbst als auch bezüglich deren Veröf­fent­lichung und Verbreitung durch die Hessische Staatskanzlei auch im Haupt­sa­che­ver­fahren. Die Aussagen des Minis­ter­prä­si­denten seien im Rahmen der ihm als Verfas­sungsorgan zustehenden Staats­lei­tungs­funktion erfolgt, welche die Befugnis zur Informations- und Öffent­lich­keits­arbeit einschließe. Auch die Veröf­fent­lichung der Äußerungen durch die Staatskanzlei sei dem Minis­ter­prä­si­denten als Verfas­sungsorgan zuzurechnen. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staats­ge­richtshof sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtss­trei­tig­keiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit und der Verfas­sungs­ge­richts­barkeit gelten würden.

AfD als sog. Verdachtsfall ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung

Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung des hessischen Landesverbandes der AfD als sog. Verdachtsfall und die Bekanntgabe der Beobachtung durch das LfV und das Hessische Ministerium des Innern. Insoweit sind zwei weitere Klagen bei dem Verwal­tungs­gericht Wiesbaden anhängig, die für den 18. Mai 2026 zur mündlichen Verhandlung geladen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35811

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI