Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil25.02.2026
Klage der AfD gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten Boris Rhein unzulässigStaatsgerichtshof des Landes Hessen ist für diese Streitigkeit zuständig
Die für das Verfassungsschutzrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat entschieden, dass eine Klage des hessischen Landesverbandes der Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Hessischen Ministerpräsidenten unzulässig ist.
Die Klage der AfD richtete sich gegen Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein, die dieser am 7. September 2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines Treffens mit dem Themenschwerpunkt „Energie und Energieversorgung“ über die Einstufung der AfD als sog. Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen (LfV) getätigt hatte, sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die Hessische Staatskanzlei.
Klage ist unzulässig
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat die Klage am 25. Februar 2026 im schriftlichen Verfahren als unzulässig abgewiesen. Die Prozessbeteiligten hatten hinsichtlich des Aspekts der Rechtswegeröffnung auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nun liegen die Urteilsgründe vor.
Verwaltungsgerichte sind nicht für diese Streitigkeit zuständig
Gegenstand des Urteils war ausschließlich die Frage, ob der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist. In einem vorangegangenen Eilverfahren hatten das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 14. November 2023 (6 L 1181/22.WI) und der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. September 2025 (8 B 1713/23) die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Hinblick auf die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen durch die Hessische Staatskanzlei jeweils verneint.
Staatsgerichtshof des Landes Hessen ist für diese Streitigkeit zuständig
Danach handele es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die der Staatsgerichtshof des Landes Hessen zuständig sei. Diese Auffassung vertrat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden nunmehr sowohl bezüglich der Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten selbst als auch bezüglich deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die Hessische Staatskanzlei auch im Hauptsacheverfahren. Die Aussagen des Ministerpräsidenten seien im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion erfolgt, welche die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließe. Auch die Veröffentlichung der Äußerungen durch die Staatskanzlei sei dem Ministerpräsidenten als Verfassungsorgan zuzurechnen. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staatsgerichtshof sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtsstreitigkeiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Verfassungsgerichtsbarkeit gelten würden.
AfD als sog. Verdachtsfall ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung
Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage der Rechtmäßigkeit der Einstufung des hessischen Landesverbandes der AfD als sog. Verdachtsfall und die Bekanntgabe der Beobachtung durch das LfV und das Hessische Ministerium des Innern. Insoweit sind zwei weitere Klagen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängig, die für den 18. Mai 2026 zur mündlichen Verhandlung geladen sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Kammer hat die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)