18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33469

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss14.11.2023

Eilantrag der AfD gegen Äußerungen des Minis­ter­prä­si­denten Boris Rhein unzulässigVerwal­tungs­ge­richte für Streitigkeiten über Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung nicht zuständig

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat über einen Eilantrag des hessischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) gegen den Minis­ter­prä­si­denten – Hessische Staatskanzlei – entschieden.

Die AfD wendet sich gegen Äußerungen des hessischen Minis­ter­prä­si­denten Boris Rhein, die dieser am 07.09.2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem bayerischen Minis­ter­prä­si­denten Dr. Markus Söder abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines gemeinsamen Treffens auf der Burg Alzenau mit dem Themen­schwerpunkt „Energie und Energie­ver­sorgung“ über die AfD tätigte.

Aussage von Boris Rhein kein Fall für Verwal­tungs­ge­richte

Das VG lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, soweit nicht schon bereits die AfD den Antrag teilweise zurückgenommen hat und diesbezüglich ein Verfahren vor dem Hessischen Staats­ge­richtshof anstrengt. Für das Begehren der AfD sei der Verwal­tungs­rechtsweg nicht eröffnet. Es handele sich um eine verfas­sungs­rechtliche Streitigkeit. Es liege eine Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Landesregierung vor. Würden in amtlicher Funktion Aussagen über eine politische Partei getätigt, so sei dies ein Rechtsstreit zwischen der betroffenen politischen Partei und dem Regie­rungs­mitglied in seiner Funktion als Staatsorgan. Sowohl die Äußerungen als auch deren Veröf­fent­lichung und Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien stellten einen einheitlichen Vorgang dar, der insgesamt Gegenstand eines verfas­sungs­recht­lichen Verfahrens sei. Diesbezüglich könne die AfD eine Grund­rechtsklage zum Hessischen Staats­ge­richtshofs erheben. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staats­ge­richtshof sei nicht möglich, da die Vorschriften zur Verweisung von Rechtss­trei­tig­keiten nicht im Verhältnis zwischen der Verwal­tungs­ge­richts­barkeit und der Verfas­sungs­ge­richts­barkeit gelten würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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