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Dokument-Nr. 31671

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss13.04.2022

Verwal­tungs­gericht Wiesbaden: Sonntagsöffnung zum Frühlingsmarkt in Weilburg darf stattfindenEilverfahren gegen sonntäglichen Frühlingsmarkt erfolglos

Mit einem Eilverfahren wandten sich eine Gewerkschaft und eine kirchliche Arbeitnehmer­organisation gemeinsam gegen die sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich des Frühlings­marktes am 24.04.2022 im Kerngebiet von Weilburg. Diese sonntägliche Öffnung wurde mit Allge­mein­ver­fügung vom 17.03.2022 festgelegt und am 19.03.2022 veröffentlicht.

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden wies den Eilantrag ab. Der allein geltend gemachte Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 3 des Hessischen Laden­öff­nungs­ge­setzes (HLöG) könne dem vorläufigen Rechts­schutz­antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 HLöG sei die Freiga­be­ent­scheidung einschließlich ihrer Begründung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Verkaufs­stel­len­öffnung öffentlich bekannt zu machen. Die dreimonatige Frist sei zwar vorliegend zweifellos nicht gewahrt.

Frist entfaltet wohl keine drittschützende Wirkung

Allerdings spreche zunächst Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller schon nicht zum Kreise derer gehörten, deren Interessen die Fristenregelung zu dienen bestimmt sei. Nach der Geset­zes­be­gründung diene die Frist dazu, eine bessere Planbarkeit für die Veranstalter und Verkaufsstellen zu ermöglichen.

Jedenfalls Unbeacht­lichkeit

Selbst wenn der Fristregelung zu Gunsten der Antragsteller drittschützende Wirkung zukäme, wäre dies nach § 46 des Hessischen Verwal­tungs­ver­fah­rens­ge­setzes (HVwVfG) unbeachtlich, denn offensichtlich habe die verspätete Bekanntmachung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Auch stelle die verspätete Bekanntmachung keinen absoluten Verfah­rens­fehler dar. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde erhoben, über diese hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/cc)

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