21.11.2024
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Dokument-Nr. 29502

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss17.11.2020

Kein Augen­brau­en­färben während der aktuell bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-VirusFriseursalons mit eingeschränktem Angebot weiterhin geöffnet

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat den Eilantrag eines Friseursalons gegen das Verbot des "Augen­brau­en­färbens" abgelehnt.

In einem Eilverfahren begehrte die Betreiberin eines Friseursalons, in dem auch sogenannte „Brow-Behandlungen“ angeboten werden, dass sie das Augen­brau­en­färben im Rahmen des Betriebes ihres Friseursalons auch während der aktuell bestehenden Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus weiter durchführen kann. Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden lehnte den Eilantrag ab.

Augen­brau­en­färben aktuell nicht erlaubt

Nach der in Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei die Betreiberin nicht mit der erforderlichen hohen Wahrschein­lichkeit berechtigt, im Rahmen ihres Friseur­be­triebes das Färben der Augenbrauen weiterhin durchzuführen. Dies folge aus der aktuellen Einund­zwan­zigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 29.10.2020, die unter Artikel 5 Änderungen zur Corona-Kontakt- und Betrie­bs­be­schrän­kungs­ver­ordnung vom 7. Mai 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.10.2020, enthält (im Folgenden: CoKoBeV).

Alle Einrichtungen für Augen­brau­en­be­hand­lungen derzeit geschlossen

Der Friseurbetrieb sei zwar nach dieser Verordnung nicht zu schließen. Etwas anderes gelte jedoch für die „Brow-Behandlungen“. Es handele sich hierbei um eine Dienstleistung, die nicht ausschließlich von Friseur­be­trieben, sondern auch von anderen Dienst­leis­tungs­be­trieben, etwa Kosmetikstudios oder „Brow-Bars“, durchgeführt würde. Solche Dienst­leis­tungs­be­triebe seien jedoch nach der CoKoBeV bis zum Ablauf des 30.11.2020 geschlossen zu halten. Die Ausle­gungs­hinweise zur CoKoBeV würden unter Ziffer 7 klarstellen, dass untersagte Dienst­leis­tungen auch nicht von Friseur­be­trieben erbracht werden dürften.

Ausnahme nur für medizinisch notwendige Dienst­leis­tungen

Hintergrund sei, dass Dienst­leis­tungen im Bereich der Körperpflege derzeit grundsätzlich nicht erlaubt sein sollen, um unmittelbare persönliche Kontakte auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Eine Ausnahme gelte für solche Dienst­leis­tungen im Bereich der Körperpflege, die über den Bereich der bloßen Körperpflege und -ästhetik hinaus für die Gesundheit und/oder deren Erhaltung als medizinisch notwendig erachtet würden. Eine solche medizinische Notwendigkeit könne für die ebenfalls erlaubten Friseurbetriebe zwar nicht festgestellt werden, es werde jedoch davon ausgegangen, dass für Friseur­dienst­leis­tungen ein weite Teile der Bevölkerung umfassender Grundbedarf bestehe, weswegen deren Aufrecht­er­haltung auch in außer­ge­wöhn­lichen Gesund­heits­si­tua­tionen gewährleistet werden solle.

Eingriff in Berufsfreiheit verhältnismäßig

Diese Regelung sei nach summarischer Prüfung insbesondere mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, und dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei verhältnismäßig, da der durch die Co-KoBeV intendierte Schutz - die aktuell stark zunehmende Beschleunigung der Ausbreitung des Corona-Virus in der Bevölkerung durch Minimierung sozialer Kontakte und der Unterbrechung von Infek­ti­o­ns­ketten einzudämmen, um insbesondere die Gefahr der Überlastung des Gesund­heits­systems abzuwenden - und demnach des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG überwiege. Zudem sei der übliche Friseurbetrieb sonst ungehindert möglich. Die Einschränkung sei auch bis zum 30.11.2020 befristet, wodurch eine fortlaufende Überprüfung der Maßnahmen durch die Landesregierung gewährleistet werde. Zudem stünden für betroffene Betriebe staatliche Hilfsprogramme zur Verfügung, die wirtschaftliche Folgen abfedern könnten.

CoKoBeV als Gesamtpaket entscheidend

Der allgemeine Gleichheitssatz sei auch nicht verletzt, da der Verord­nungsgeber im Rahmen des ihm angesichts der überragenden Bedeutung des Schutzes von Leben und körperlicher Unversehrtheit sowie bei noch unsicherer Tatsa­chen­grundlage zustehenden Einschät­zungs­spiel­raumes auch zwischen verschiedenen Dienst­leis­tungen differenzieren dürfe. Es handele sich bei der CoKoBeV um ein Gesamtpaket, dessen Effizienz von der Funkti­o­ns­fä­higkeit aller Bestandteile, also auch der hier angegriffenen Maßnahme abhänge. Die Entscheidung für ein derartiges Gesamtpaket trage dem derzeitigen unkon­trol­lierten Infek­ti­o­ns­ge­schehen Rechnung.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/aw)

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