Die Firma Digibet Ltd. hat ihren Sitz in Gibraltar und bietet unter anderem unter der Adresse „www.digibet.tv“ Spiele und Wetten im Internet an. Bei dem Angebot kann ein Nutzer höchstens ,50 € pro Spielteilnahme, maximal 30,00 € pro Tag und maximal 200,00 € pro Monat verlieren. Bei Erreichen des Limits wird automatisch das Spielerkonto gesperrt. Die Firma verfügt nur über eine Erlaubnis der Behörden in Gibraltar zur Veranstaltung von Glücksspielen.
Die Kammer folgte in ihrer Entscheidung den Argumenten der Digibet Ltd. nicht, wonach ihr Angebot aufgrund des geringfügigen Einsatzes von nur ,50 € kein illegales Glücksspiel, sondern ein zulässiges Gewinnspiel sei. Denn bei den nach dem Rundfunkstaatsvertrag zulässigen Gewinnspielen eines Rundfunksenders dürfe nur ein einmaliges Entgelt bis zu ,50 € verlangt werden. Die wiederholte Teilnahme solle hier gerade ausgeschlossen sein. Demgegenüber überschreiten - so die Kammer - die von der Klägerin angebotenen Spiele den genannten Entgeltrahmen von bis zu ,50 € im Hinblick auf die nicht nur mögliche, sondern auch auf die angebotene und beworbene Mehrfachteilnahme. Die Teilnahmebedingungen ermöglichten ausdrücklich die Mehrfachteilnahme und begrenzten den Tageseinsatz/Höchstverlust auf 30,00 €. Für den Fall zwischenzeitlich erzielter Gewinne werde die Gesamtsumme der Teilnahmeentgelte auf 100,00 € begrenzt. Hierdurch werde deutlich, dass der festgelegte Entgeltrahmen für Gewinnspiele, der in etwa den Portokosten für die Teilnahme an herkömmlichen Gewinnspielen entspreche, bei „www.digibet.tv“ nicht eingehalten werde. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass Spieler sich auf einen einzigen Tipp beschränkten, da das Angebot der Klägerin vielfältig, mit breit gefächertem Angebot und im Internet problemlos über längere Zeiträume hinweg erreichbar sei. Außerdem hätte es ansonsten nicht den genannten Begrenzungsregelungen bedurft.
Das Internetverbot für Glücksspiele, wie es die Klägerin anbiete, sei auch unter Berücksichtigung der ab 01.07.2012 geltenden neuen Rechtslage verfassungs- und europarechtskonform, zumal die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer der in beschränkter Anzahl zugelassenen Konzessionen nach § 10 a Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gestellt habe, die es erlaube, Sportwetten im Internet zu veranstalten und zu vermitteln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: ra-online, VG Wiesbaden (pm/pt)