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Beschluss16.04.2025Verwaltungsgericht Wiesbaden28 L 149/24.WI.D
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss16.04.2025

Verwal­tungs­gericht setzt Suspendierung von Mitglied des WhatsApp -Polizeichats "Itiotentreff" ausVerfas­sungs­feindliche Gesinnung des Beamten nicht feststellbar

Die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hat mit Beschluss vom 16. April 2025 die vorläufige Dienstenthebung eines Polizeibeamten des 1. Polizeireviers Frankfurt am Main ausgesetzt. Dieser war an mehreren WhatsApp-Chats beteiligt, u.a. an einer Chatgruppe mit dem Namen „Itiotentreff“, die im Verdacht steht, dem Austausch von rassistischen, menschen­ver­ach­tenden und gewalt­ver­herr­li­chenden Inhalten gedient zu haben.

Gegen den Beamten war Ende 2018 durch das Polizei­prä­sidium Frankfurt am Main ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren eingeleitet worden, nachdem die Staats­an­walt­schaft Frankfurt am Main strafrechtliche Ermittlungen aufgenommen hatte. Im Zuge des Diszi­pli­na­r­ver­fahrens war der Beamte ab Mai 2022, zuletzt mit Verfügung vom 8. November 2023, suspendiert worden. Die Maßnahme war darauf gestützt worden, dass das Diszi­pli­na­r­ver­fahren mutmaßlich zur Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis führen werde. Dem Beamten wurde dabei vorgeworfen, über 150 Bild- und Videodateien mit auslän­der­feind­lichem, rassistischem, antisemitischem und gegenüber Behinderten und Andersgläubigen abfälligem Inhalt versendet, kommentiert und gespeichert zu haben.

Gegen die Verfügung vom 8. November 2023 richtete sich der Antrag des Polizeibeamten, dem die Diszi­pli­na­r­kammer nun stattgegeben hat. Einen Verstoß gegen die beamten­rechtliche Kernpflicht, für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzustehen, bejahte die Diszi­pli­na­r­kammer nur in Bezug auf 13 Bild- und Videodateien, die der Beamte versendet hat. Diese Dateien erweckten den Anschein, der Beamte sympathisiere mit dem Natio­nal­so­zi­a­lismus bzw. wolle diesen zumindest massiv verharmlosen und weise eine rassistische Gesinnung auf.

Viele Posts unterfallen der Meinungs­freiheit

Teilen der übrigen Vorwürfe stehe die Meinungs­freiheit entgegen, die in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich auch offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen schütze.

Soweit dem Beamten darüber hinaus der Besitz von über 100 Dateien, die auf seinen Rechnern gefunden worden waren, vorgeworfen werde, begründe allein der bloße Besitz im vorliegenden Fall kein vorwerfbares Fehlverhalten. Es sei nicht erkennbar, dass diese von dem Beamten gezielt und bewusst vorrätig gehalten worden seien.

Verfas­sungs­feindliche Gesinnung des Beamten nicht feststellbar

Insgesamt lasse sich eine verfas­sungs­feindliche Gesinnung des Beamten auf dieser Grundlage zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Wahrschein­lichkeit feststellen. Die Polizeibehörde habe hierfür den Kontext der fragwürdigen Chatinhalte im Gesamt­chat­verlauf, das sonstige Kommu­ni­ka­ti­o­ns­ver­halten des Beamten und eventuelle Auswirkungen auf seine Dienstausübung nicht ausreichend ermittelt.

Insofern komme zwar eine Diszi­pli­n­a­r­maßnahme in Betracht, die für die Suspendierung erforderliche Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis sei jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner kann binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hätte.

Über die gegen den Beamten anhängige Diszi­pli­na­rklage auf Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis hat die Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden gesondert zu entscheiden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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