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Dokument-Nr. 2875

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Verwaltungsgericht Weimar Beschluss31.07.2006

Vermittlung privater Sportwetten ins Ausland ist rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Weimar hat den Antrag eines Spiel­ha­l­le­n­in­habers auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt.

Der Antragsteller nahm in seinen Geschäftsräumen in Mühlhausen Sportwetten entgegen und vermittelte sie über eine Computer-Standleitung an Wettunternehmen mit Sitz in Österreich und England. Das zuständige Landratsamt untersagte ihm diese Tätigkeit mit der Begründung, dass dies nach dem Thüringer Staats­lot­te­rieund Sport­wet­ten­gesetz verboten sei und er sich wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels strafbar mache. Der Betreiber der Spielhalle wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht und vertrat unter Berufung auf ein Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die Auffassung, das bestehende Verbot verstoße gegen das Grundgesetz und europa­rechtliche Vorschriften.

Das Verwal­tungs­gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass zwar nach Maßgabe der neuen bundes­ver­fas­sungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung auch das im Freistaat Thüringen bestehende staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und der durch den EG-Vertrag verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar sei. Das höchst­rich­terliche Urteil lasse jedoch für eine Übergangszeit die Fortgeltung des Wettmonopols und der damit einhergehenden Verbote zu, wenn bereits jetzt damit begonnen werde, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettlei­den­schaft auszurichten. Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts ist dies in Thüringen der Fall. Die Lotterie- Treuhand­ge­sell­schaft Thüringen habe bisher durch eine Vielzahl von Maßnahmen, wie Angebots­be­schränkung, Werbeverzicht und Risiko­auf­klärung damit begonnen, den Forderungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund gelte die bisherige Rechtslage fort; das Landratsamt sei daher berechtigt gewesen, die Vermittlung von Sportwetten an private, ausländische Veranstalter zu verbieten.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte in seinem Urteil vom 28. März 2006 das bisher deutschlandweit bestehende Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, weil es in seiner durch Landesgesetze geprägten Ausgestaltung nicht mehr dem Ziel einer Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettlei­den­schaft diene. Es forderte eine Neuregelung durch den Bundes- oder Landes­ge­setzgeber innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2007.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 08.08.2006

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