11.08.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
11.08.2026 

Dokument-Nr. 36179

Sie sehen eine Weinflasche aus der Weingläser gefüllt werden.
Drucken
Beschluss05.08.2026Verwaltungsgericht Trier9 L 3354/26.TR
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Beschluss05.08.2026

Nachbar unterliegt mit Eilantrag gegen Weingut-Hoffest wegen LärmimmissionenTraditionelle Bedeutung von Weinbaufesten wiegt schwerer als temporärer Lärm

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat den Antrag eines Anwohners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf etwaige zu erwartende Lärmimmissionen durch ein für Mitte August geplantes Hoffest auf einem in seiner Nachbarschaft liegenden Weingut abgelehnt.

Der Antragsteller wohnt in der Nähe des von dem Beigeladenen betriebenen Weinguts in Konz-Oberemmel, auf welchem einmal jährlich ein Hoffest stattfindet. Hierzu erteilte die Verbands­ge­meinde Konz dem Weingut in der Vergangenheit jeweils entsprechende gaststät­ten­rechtliche Gestattungen, die zuletzt im Jahr 2025 unter der Auflage der Einhaltung von Lärmim­mis­si­ons­grenz­werten i.H.v. tags 70 db(A) und nachts 55 dB(A) sowie der Zulässigkeit von Musikd­a­r­bie­tungen bis maximal 24.00 Uhr erteilt wurde. Auch für das Mitte August 2026 geplante Hoffest soll die gaststät­ten­rechtliche Gestattung unter entsprechenden Lärmschutz­auflagen erteilt werden.

Nachbar fordert strengere Lärmgrenzwerte und Kontrollen vor Ort

Der antragstellende Nachbar suchte hiergegen um Eilrechtsschutz beim Verwal­tungs­gericht nach und beantragte im Wesentlichen die vorläufige Verpflichtung der Verbands­ge­meinde zur Festlegung strengerer Lärmim­mis­si­ons­grenzwerte in der diesjährigen gaststät­ten­recht­lichen Gestattung sowie (hilfsweise) eine Vor-Ort-Kontrolle während des Hoffestes zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte. Er machte insbesondere geltend, bei dem betroffenen Bereich handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die Verbands­ge­meinde gehe dagegen fehlerhaft von einem Dorfgebiet aus und lege deshalb unzutreffend hohe Lärmgrenzwerte zugrunde. Außerdem sei es bei vergangenen Hoffesten zu Lärmbe­läs­ti­gungen gekommen.

Verwal­tungs­gericht sieht zulässigen Freizeitlärm für Dorfgebiete als gewahrt an

Die Richter der 9. Kammer folgten dem nicht und lehnten den Eilantrag ab. Der Nachbar habe keinen Anspruch auf die vorläufige Verpflichtung der Verbands­ge­meinde zur Festsetzung strengerer Lärmim­mis­si­ons­grenzwerte, da der von dem Hoffest ausgehende Lärm zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen werde einerseits durch die bebau­ungs­rechtliche Situation bestimmt. Zum anderen seien physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz sowie wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen, wobei gerade Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienten oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung seien, privilegiert würden. Hiernach seien die von der Verbands­ge­meinde für das Jahr 2025 erteilten Lärmschutz­auflagen, welche auch für das Jahr 2026 zu erwarten seien, ausreichend. Die festgesetzten Lärmim­mis­si­ons­grenzwerte entsprächen den Vorgaben der Freizeit­lärm­richtlinie, welche als Orientierung heranzuziehen sei. Maßgeblich seien dabei aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan für den betreffenden Bereich die für Dorfgebiete geltenden Grenzwerte.

Traditionelle Bedeutung von Weinbaufesten wiegt schwerer als temporärer Lärm

Überdies handele es sich bei dem Hoffest um eine seltene - nur einmal jährlich stattfindende - Veranstaltung, sodass sich die Auswirkungen auf einen eng umgrenzten Zeitraum beschränkten. Ein geeigneter Ausweich­standort sei nicht ersichtlich, denn das Hoffest stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen und füge sich in den Charakter der durch den Weinbau geprägten Region ein. Gerade in Weinbaugebieten seien derartige Hoffeste Ausdruck der regionalen Weinbaukultur und besäßen einen besonderen örtlichen Bezug, der mit der kommunalen Bedeutung traditioneller Feste - wie beispielsweise der örtlichen Kirmes - vergleichbar sei. Zugleich sei dem Hoffest eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz beizumessen. Etwaige Verstöße gegen die vorgegebenen Lärmgrenzwerte beträfen nicht die Frage der Zumutbarkeit und seien überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe die zuständige Polizei­in­spektion in den Jahren 2024 und 2025 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und keinen unzumutbaren Lärm wahrnehmen können. Der Nachbar habe daher auch keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Verbands­ge­meinde zur Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle während des diesjährigen Hoffestes, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verbands­ge­meinde Konz im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Überschreitung der Lärmschutz­auflagen untätig bleiben werde.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss36179

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI