Verwaltungsgericht Trier Beschluss05.08.2026
Nachbar unterliegt mit Eilantrag gegen Weingut-Hoffest wegen LärmimmissionenTraditionelle Bedeutung von Weinbaufesten wiegt schwerer als temporärer Lärm
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Antrag eines Anwohners auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf etwaige zu erwartende Lärmimmissionen durch ein für Mitte August geplantes Hoffest auf einem in seiner Nachbarschaft liegenden Weingut abgelehnt.
Der Antragsteller wohnt in der Nähe des von dem Beigeladenen betriebenen Weinguts in Konz-Oberemmel, auf welchem einmal jährlich ein Hoffest stattfindet. Hierzu erteilte die Verbandsgemeinde Konz dem Weingut in der Vergangenheit jeweils entsprechende gaststättenrechtliche Gestattungen, die zuletzt im Jahr 2025 unter der Auflage der Einhaltung von Lärmimmissionsgrenzwerten i.H.v. tags 70 db(A) und nachts 55 dB(A) sowie der Zulässigkeit von Musikdarbietungen bis maximal 24.00 Uhr erteilt wurde. Auch für das Mitte August 2026 geplante Hoffest soll die gaststättenrechtliche Gestattung unter entsprechenden Lärmschutzauflagen erteilt werden.
Nachbar fordert strengere Lärmgrenzwerte und Kontrollen vor Ort
Der antragstellende Nachbar suchte hiergegen um Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach und beantragte im Wesentlichen die vorläufige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Festlegung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte in der diesjährigen gaststättenrechtlichen Gestattung sowie (hilfsweise) eine Vor-Ort-Kontrolle während des Hoffestes zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte. Er machte insbesondere geltend, bei dem betroffenen Bereich handele es sich um ein allgemeines Wohngebiet. Die Verbandsgemeinde gehe dagegen fehlerhaft von einem Dorfgebiet aus und lege deshalb unzutreffend hohe Lärmgrenzwerte zugrunde. Außerdem sei es bei vergangenen Hoffesten zu Lärmbelästigungen gekommen.
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Die Richter der 9. Kammer folgten dem nicht und lehnten den Eilantrag ab. Der Nachbar habe keinen Anspruch auf die vorläufige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Festsetzung strengerer Lärmimmissionsgrenzwerte, da der von dem Hoffest ausgehende Lärm zumutbar sei. Die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen werde einerseits durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt. Zum anderen seien physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz sowie wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen, wobei gerade Veranstaltungen, die der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dienten oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung seien, privilegiert würden. Hiernach seien die von der Verbandsgemeinde für das Jahr 2025 erteilten Lärmschutzauflagen, welche auch für das Jahr 2026 zu erwarten seien, ausreichend. Die festgesetzten Lärmimmissionsgrenzwerte entsprächen den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie, welche als Orientierung heranzuziehen sei. Maßgeblich seien dabei aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan für den betreffenden Bereich die für Dorfgebiete geltenden Grenzwerte.
Traditionelle Bedeutung von Weinbaufesten wiegt schwerer als temporärer Lärm
Überdies handele es sich bei dem Hoffest um eine seltene - nur einmal jährlich stattfindende - Veranstaltung, sodass sich die Auswirkungen auf einen eng umgrenzten Zeitraum beschränkten. Ein geeigneter Ausweichstandort sei nicht ersichtlich, denn das Hoffest stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaubetrieb des Beigeladenen und füge sich in den Charakter der durch den Weinbau geprägten Region ein. Gerade in Weinbaugebieten seien derartige Hoffeste Ausdruck der regionalen Weinbaukultur und besäßen einen besonderen örtlichen Bezug, der mit der kommunalen Bedeutung traditioneller Feste - wie beispielsweise der örtlichen Kirmes - vergleichbar sei. Zugleich sei dem Hoffest eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz beizumessen. Etwaige Verstöße gegen die vorgegebenen Lärmgrenzwerte beträfen nicht die Frage der Zumutbarkeit und seien überdies auch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe die zuständige Polizeiinspektion in den Jahren 2024 und 2025 Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt und keinen unzumutbaren Lärm wahrnehmen können. Der Nachbar habe daher auch keinen Anspruch auf einstweilige Verpflichtung der Verbandsgemeinde zur Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle während des diesjährigen Hoffestes, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Verbandsgemeinde Konz im Falle einer tatsächlichen oder drohenden Überschreitung der Lärmschutzauflagen untätig bleiben werde.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)