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14.03.2025 
Sie sehen eine vollverschleierte Frau beim Autofahren.KI generated picture
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Verwaltungsgericht Trier Urteil25.02.2025

Keine Gesichts­ver­schleierung beim AutofahrenKeine Ausnah­me­ge­neh­migung vom Verhül­lungs­verbot der Straßen­ver­kehrs­ordnung zum Tragen eines Niqab am Steuer

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage einer Muslimin auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung vom Verhül­lungs­verbot der Straßen­ver­kehrs­ordnung zum Tragen eines Gesichts­schleiers (Niqab) beim Autofahren abgewiesen.

Die Klägerin ist eine Muslimin und trägt eigenen Angaben zufolge in der Öffentlichkeit aus religiösen Gründen einen sogenannten Niqab, eine Verschleierung, mit der der Körper und auch das Gesicht mit Ausnahme der Augenpartie bedeckt werden. Im November 2023 beantragte sie daher beim beklagten Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung vom Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Danach darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Nachdem der Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt hatte und auch ihr dagegen eingelegter Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob sie die hier vorliegende Klage. Zur Begründung berief sich die Klägerin auf ihr Grundrecht auf Religi­o­ns­freiheit und machte weiter im Wesentlichen geltend, die Verschleierung führe – entgegen der Annahme des Beklagten – weder zu einer steigenden Gefährdung durch sie beim Führen eines Kraftfahrzeugs noch zu einer erhöhten Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung.

Richter: Kein Anspruch auf Ausnah­me­ge­neh­migung

Dieser Auffassung schloss sich der zuständige Einzelrichter der 9. Kammer nicht an und wies die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, in der auch der Niqab der Klägerin in Augenschein genommen wurde, ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der straßen­ver­kehrs­recht­lichen Ausnah­me­ge­neh­migung vom Verhül­lungs­verbot (gleiche Auffassung: Verwal­tungs­gericht Berlin, Urteil v. 27.01.2025 - VG 11 K 61/24 -; Oberver­wal­tungs­gericht Münster, Urteil v. 05.07.2024 - 8 A 3194/21 -).

Eingriff in die Religi­o­ns­ausübung gerechtfertigt

Der Beklagte habe das ihm bei der Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine Ermes­sens­re­du­zierung auf Null vor. Zwar beeinträchtigte das verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandende Verhül­lungs­verbot die Klägerin mittelbar in ihrer Religi­o­ns­ausübung, ein solcher Eingriff sei jedoch aufgrund der hierdurch geschützten höher zu gewichtenden Rechtsgüter der Verkehrs­si­cherheit, des Schutzes von Leib und Leben und der körperlichen Unversehrtheit Dritter generell gerechtfertigt. Nichts anderes gelte im konkreten Einzelfall. Eine ungehinderte Rundumsicht der Klägerin sei beim Tragen des Niqabs – wie die Inaugen­scheinnahme gezeigt habe – nicht gewährleistet, sodass andere Verkehrs­teil­nehmer potentiell gefährdet würden. Auch bestehe eine Gefahr der Beschränkung der Strafverfolgung, da die Feststellung der Identität im Rahmen einer automatisierten Verkehr­s­kon­trolle allein durch die Erkennbarkeit der Augenpartie nicht sichergestellt sei.

Identi­fi­zierbarer Niqab ist nicht geeignet

Dem könne auch nicht durch die Auflage zum Tragen eines „identi­fi­zierbaren“ Niqabs mit angebrachtem QR-Code begegnet werden, weil nicht auszuschließen sei, dass dieser von einer anderen Person getragen werde. Der von der Klägerin bemühte Vergleich mit Kraftradfahrern, die aufgrund der Helmpflicht vom Verschlei­e­rungs­verbot ausgenommen seien, führe auch nicht zu einem Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz. Es liege bereits kein vergleichbarer Sachverhalt vor, da sich die Sicher­heits­an­for­de­rungen und das Schutzbedürfnis der jeweiligen Kraft­fahr­zeug­führer erkennbar unterscheiden würden. Schließlich sei die Ablehnung der beantragten Ausnah­me­ge­neh­migung auch verhältnismäßig. Insbesondere stelle die von der Klägerin angeregte Fahrten­buch­auflage mangels sicherer Identi­fi­zier­barkeit kein gleich geeignetes Mittel dar. Auch sei die Entscheidung des Beklagten angemessen. Der Eingriff in die schützenswerten Interessen der Klägerin sei nur gering. Unbeschadet dessen müsse sie sich auf die Inanspruchnahme des Öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs (ÖPNV) verweisen lassen. Dass ihr im konkreten Einzelfall die Nutzung des ÖPNV unzumutbar sei, lasse sich indes nicht feststellen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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