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Dokument-Nr. 30471

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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.05.2021

Klage gegen Maskenpflicht unzulässigVG Trier lehnt Klage gegen Allge­mein­ver­fügung ab

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat eine Klage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der mittlerweile außer Kraft getretenen Anordnung, in Bereichen der Trier Innenstadt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (sogenannte Maskenpflicht), abgewiesen.

Die Beklagte hatte unter Ziff. 2 ihrer Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020 angeordnet, im öffentlichen Raum in der Fußgängerzone und in einigen angrenzenden Bereichen der Trierer Innenstadt ohne Begrenzung auf bestimmte Tage oder Tageszeiten eine Maske zu tragen. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Allge­mein­ver­fügung sei bereits fehlerhaft bekannt gemacht worden und die Maskenpflicht beeinträchtige ihn unver­hält­nismäßig. Ein diesbezüglicher Eilantrag des Klägers beim erkennenden Gericht hatte zunächst Erfolg. Nachdem die Allge­mein­ver­fügung mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft getreten war, wies der Stadt­rechts­aus­schuss den Widerspruch mit Wider­spruchs­be­scheid zurück und legte dem Kläger Wider­spruchs­ge­bühren i. H. v. rund 330 Euro auf. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da er sich mit Außer­kraft­treten der Allge­mein­ver­fügung erledigt habe. Hiergegen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Mangel an berechtigtem Interesse an Feststellung

Diese blieb jedoch ohne Erfolg. Das VG kam zu dem Ergebnis, dass die Klage bereits unzulässig sei. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Allge­mein­ver­fügung begehre, fehle ihm das nach Erledigung der Anordnung erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Eine konkrete Wieder­ho­lungs­gefahr bestehe bereits deshalb nicht, da sich sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände seit der Geltung der streit­ge­gen­ständ­lichen Maskenpflicht erheblich verändert hätten. Auch könne er sich nicht auf eine schwerwiegende Grund­rechts­ver­letzung berufen. Soweit der Kläger sich gegen die im Wider­spruchs­be­scheid getroffene Kosten­ent­scheidung wende, sei seine Klage unzulässig, da sie nach Ablauf der insoweit vorgesehenen Klagefrist erhoben worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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