18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil19.03.2009

Rheinland-Pfalz: Diplomstudium nach Bache­lo­rab­schluss gebüh­ren­pflichtig

Bei einem Diplomstudium, das nach Erwerb eines Bachelorgrades aufgenommen wird, handelt es sich um ein gebüh­ren­pflichtiges Zweitstudium und nicht um ein gebührenfreies Forts­et­zungs­studium. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage einer Studentin zugrunde, die von der beklagten Universität Trier für ihr Studium im Diplom­stu­diengang Psychologie zu einer Studiengebühr in Höhe von 650 € je Semester herangezogen worden war. Zur Begründung machte die Beklagte geltend, bei dem Diplomstudium handele es sich um ein gebüh­ren­pflichtiges Zweitstudium, weil die Klägerin einen ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss in Luxemburg in Form eines Bachelor en Psychologie erworben habe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei dem Diplomstudium lediglich um eine Fortsetzung ihres Bache­lor­studiums handele, was bereits der Umstand belege, dass die Universität sie in das 5. Fachsemester eingestuft und den Bache­lo­rab­schluss als Vordiplom gewertet habe. Es könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung noch kein (studien­ge­büh­ren­freier) Master­stu­diengang seitens der Beklagten eingerichtet worden sei.

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter der 5. Kammer hingegen nicht an. Unter Hinweis auf die Geset­zes­ma­te­rialien führten sie vielmehr aus, dass sich der rheinland-pfälzische Gesetzgeber dazu entschlossen habe, grundsätzlich nur ein zu einem ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss führendes Studium gebührenfrei auszugestalten. Einzige Ausnahme sei ein Studium in einem konsekutiven, d.h. nach Maßgabe der jeweiligen Prüfungs­ord­nungen aufeinander aufbauenden, Bachelor-Master­stu­diengang. Damit habe der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen wollen, dass sich Studierende für die neuen Bachelor- und die darauf aufbauenden Master­stu­diengänge einschreiben. Verfas­sungs­rechtliche Bedenken an der Entscheidung des Gesetzgebers, die Gebüh­ren­freiheit des Studiums an seinen Hochschulen auf den Umfang zu begrenzen, der zum Erreichen eines die Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglichenden Berufs­ab­schlusses erforderlich sei, bestünden nicht. Mit ihrem Bache­lo­rab­schluss habe die Klägerin jedoch einen ersten berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschluss erworben. Das Diplomstudium stelle sich auch nicht als Fortsetzung des Bache­lor­stu­diengangs dar, weil es sich bei den Bachelor-/Master­stu­dien­gängen und den Diplom- bzw. Magis­ter­stu­dien­gängen um zwei grundsätzlich verschiedene Systeme handele, deren strukturelle Vermischung nicht zulässig sei. Der Bache­lo­rab­schluss habe gegenüber dem Diplom- und Magis­ter­ab­schluss ein eigenständiges berufs­qua­li­fi­zie­rendes Profil, sodass es sich bei dem Diplomstudium um ein Zweitstudium handele, für das Studiengebühren zu entrichten seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Trier vom 27.03.2009

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