21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.12.2017

Nachbarklage gegen Erweiterung eines "Milchhofs" erfolglosVG Trier erklärt Klagen wegen verspäteten Widerspruchs für unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klagen zweier Grundstücks­eigentümer von im Bebau­ungs­plan­gebiet "Gerolstein-Nord" gelegenen Wohnhaus­grundstücken gegen eine der Firma "Milchhof Reginenhof" erteilte Baugenehmigung - u.a. für den Neubau eines Boxenlaufstalls, einer Strohlagerhalle und eines Güllebehälters - abgewiesen. Das Gericht verwies darauf, dass das erforderliche Widers­pruchs­verfahren von den Klägern nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Die entsprechende Baugenehmigung war im März 2012 erteilt worden; im September 2013 wurde das Bauvorhaben fertiggestellt. Im November 2015 haben die Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die erhebliche Erweiterung des landwirt­schaft­lichen Betriebes zu unerträglichen Geruchs­be­läs­ti­gungen führe.

Einlegen des Widerspruchs erfolgte deutlich zu spät

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klagen ab und führte zur Begründung aus, dass die Klagen bereits unzulässig seien, da die Kläger das erforderliche Wider­spruchs­ver­fahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätten. Der Widerspruch eines Nachbarn, dem - wie vorliegend geschehen - eine Baugenehmigung nicht bekannt gegeben worden sei, sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch alleine wegen Zeitablaufs unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar von der Erteilung der Genehmigung hätte Kenntnis erlangen können, ein Jahr verstrichen sei. Vorliegend hätten die Kläger bereits während der mehr als einjährigen Bauphase, bei der es zur Aufstellung mehrerer Baukräne gekommen und in deren Verlauf insgesamt 40.000 m³ Erdreich bewegt und zum Teil durch Baufahrzeuge abtransportiert worden sei, erkennen können, dass im Bereich des Milchhofs geneh­mi­gungs­pflichtige Arbeiten durchgeführt werden. Selbst nach Fertigstellung des Bauvorhabens im September 2013 hätten die Kläger noch mehr als zwei Jahre bis zur Wider­spruch­s­ein­legung verstreichen lassen. Damit sei ihre Wider­spruch­s­ein­legung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als verspätet anzusehen. Nachdem es zudem bereits im August 2014 zu einer Unter­schrif­ten­sammlung gegen die von dem landwirt­schaft­lichen Betrieb ausgehenden Geruchs­be­läs­ti­gungen gekommen sei, vermochten die Ausführungen der Kläger, dass die erheblichen Geruchs­be­läs­ti­gungen erst im Frühsommer 2015 aufgetreten seien, die Richter nicht zu überzeugen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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