21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil21.01.2009

Pflichtexemplar: Keine Ablie­fe­rungs­pflicht für nur in geringer Stückzahl hergestellte DruckwerkeErst ab 10 Exemplaren hat Bibliothek Anspruch auf Pflichtexemplar

Druckwerke, die nicht von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht der Pflicht­ex­em­plar­re­gelung des Landes­me­di­en­ge­setzes, wenn eine Auflagenstärke von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten steht.

Dies ist einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Trier zu entnehmen, mit dem die Klage eines Verlegers abgewiesen worden ist, der von ihm hergestellte Druckwerke als Pflicht­ex­emplare an die Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von der beklagten Stadt Trier alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu den Herstel­lungs­kosten in Höhe von etwa 11.000,00 € begehrt hat.

Unzumutbare Belastung

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihn die kostenlose Ablieferung eines Pflicht­ex­emplars unzumutbar belaste, da die Herstellung seiner Druckwerke aufwändige Retuschier­a­r­beiten und umfangreiche Handarbeit erfordere und diese nur in geringer Stückzahl absetzbar seien.

Richter weisen die Klage ab

Die Richter lehnten das Begehren mit der Begründung ab, dass die von dem Kläger hergestellten Werke nicht dem Pflicht­ex­em­pl­a­r­begriff des § 14 Landes­me­di­en­ge­setzes unterfielen. Der Zweck der Pflicht­ex­em­plar­re­gelung bestehe darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten und der Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom Zweck dieser Regelung betreffe diese jedoch lediglich solche Druckwerke, an deren Aufbewahrung und Erfassung ein wissen­schaft­liches oder öffentliches Interesse bestehe. Ein derartiges Interesse vermute der rheinland-pfälzische Gesetzgeber ab einer Auflagenstärke in Höhe von 10 erschienenen Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke unterstelle der Gesetzgeber mithin, dass es dem Druckwerk an dem die Ablieferungspflicht auslösenden öffentlichem Interesse an seiner Aufbewahrung fehle. Da die Druckwerke des Klägers eine derartige Auflagenstärke aller Voraussicht nach nicht erreichen würden, brauche er kein Pflichtexemplar abzuliefern. Einen unzumutbaren wirtschaft­lichen Nachteil, der durch die Zuschuss­re­gelung im Landesmediengesetz abgemildert werden solle, erfahre er damit nicht, da ihm die abgelieferten Exemplare als wirtschaft­licher Wert verblieben und gerade nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert werden müssten. Der Zuschuss zu den Herstel­lungs­kosten eines Pflicht­ex­emplars diene nicht dazu, die Herstellung ausschließlich von Pflichtstücken zu ermöglichen, um diese über die öffentlichen Bibliotheken der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen. Vielmehr diene der Herstel­lungs­zu­schuss ausschließlich dazu, unzumutbare finanzielle Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zusätzlicher Exemplare im Falle der Ablie­fe­rungs­ver­pflichtung entstehen würden.

Quelle: ra-online, VG Trier

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