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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.10.2009

Bibliothek ist nicht zur Abnahme von Druckwerken eines Verlegers verpflichtetPrivate Interessen des Verlegers durch Ablie­fe­rungs­pflicht nicht geschützt

Ein Verleger hat keinen Anspruch auf Abnahme seiner Druckwerke als sogenannte Pflicht­ex­emplare durch die zuständige Bibliothek. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger reproduziert Landkarten und Stadtplänen aus Böhmen, Mähren und Schlesien. Er übersandte der Stadtbibliothek Trier Teile eines "Böhmen- und Mährenatlas" sowie historische Stadtpläne im Rahmen der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung von Verlegern, der zuständigen Bücherei von jedem Buch ein Pflichtexemplar abzuliefern. Zugleich beantragte der Kläger einen Zuschuss für die Herstellung der angebotenen Druckwerke in Höhe von rund 11.000,00 €. Die Stadtbibliothek lehnte die Übernahme der Werke und die Gewährung eines Zuschusses aus finanziellen Gründen ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Keinen Anspruch auf Entgegennahme von Werken

Zwar seien Verleger grundsätzlich verpflichtet, von jedem Druckwerk ein Exemplar an die zuständige Bibliothek abzugeben. Außerdem könnten sie für die Ablieferung von Druckwerken, die in niedriger Auflage hergestellt würden, einen Zuschuss zu den Herstel­lungs­kosten erhalten. Allerdings habe der Kläger keinen Anspruch auf Entgegennahme der von ihm verlegten Werke. Die Ablie­fe­rungs­pflicht diene allein dem öffentlichen Zweck, alle innerhalb des Landes erschienen Druckwerke vollständig zu sammeln. Private Interessen des Klägers würden hierdurch nicht geschützt.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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