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- Ehemaliges Stellwerk der Deutschen Bahn darf nicht als Wohnanlage genutzt werdenVerwaltungsgericht Trier, Urteil25.06.2014, 5 K 1116/13.TR
- Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für Anwohner durch Lärm aus KindertagesstätteThüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss13.04.2011, 1 EO 560/10 und 1 EO 691/10
- Umwandlung eines Lokals in eine Spielothek: Miteigentümer dürfen Nutzungsänderung ablehnenAmtsgericht München, Urteil06.10.2009, 483 C 663/09
Verwaltungsgericht Trier Urteil25.06.2014
Nachbarschaftsklage gegen 1-Mann-Schlosserei im Dorf erfolglosUmnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in eine gewerbliche Schlosserei im 1-Mann-Betrieb im konkreten Fall nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.
Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Gewerbebetreibender die Genehmigung zum Betrieb einer Schlosserei. Der Betriebsbeschreibung war zu entnehmen, dass es sich um einen 1-Mann-Betrieb mit ca. drei Minijobmitarbeitern handele. Die Arbeiten bestünden hauptsächlich aus Reparaturen und Montagearbeiten, sowie kleineren Metallarbeiten, wie Geländerbau und Umänderungsarbeiten. Die Arbeitszeit sei in der Regel werktags von 8 bis 18 Uhr. Der Genehmigungsbescheid des beklagten Landkreises Trier-Saarburg enthält u. a. die Auflage, dass die Lärmwerte für Misch- und Dorfgebiete zu beachten und während der Nutzung des Betriebes Tore, Türen und Fenster geschlossen zu halten seien.
Genehmigung für Schlosserei unter Beachtung von Auflagen gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos
Hiergegen erhoben die Nachbarn Widerspruch und klagten vor dem Verwaltungsgericht Trier, da sie durch die Zulassung des Betriebes unzumutbare Beeinträchtigungen befürchteten. Die Richter des Verwaltungsgerichts Treier wiesen die Klage ab und führten in der Entscheidung aus, die durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass in der Umgebung Wohnnutzung neben landwirtschaftlichen Betriebsstätten und ein größerer Handwerksbetrieb vorhanden seien und sich daher die Situation einer Gemengelage ergebe. Daher könnten sich die Kläger nicht auf die Wahrung des Gebietscharakters berufen. Der nunmehr genehmigte Betrieb der Schlosserei sei unter Beachtung der beigefügten Auflagen gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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