Dokument-Nr. 12778
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.11.2011
Kammerbeiträge der Industrie- und Handelskammer müssen Frage des Existenzminimums nicht berücksichtigenVon Verfassungswegen bei der Erfüllung der Einkommenssteuerschuld zu berücksichtigendes Existenzminimum spielt im Beitragsrecht keine Rolle
Die Industrie- und Handelskammer Trier ist im Rahmen ihrer Beitragserhebung nicht verpflichtet, zur Sicherstellung des Existenzminimums ihrer Mitglieder über die im IHK-Gesetz geregelten Freibeträge hinausgehende Freibeträge vorzusehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten, mit dem ein endgültiger Beitrag für das Jahr 2009 in Höhe von etwa 100 Euro und eine Vorausleistung in Höhe von etwa 125 Euro festgesetzt worden war, mit der Begründung geklagt, dass die Beitragserhebung einen Eingriff in das steuerfreie Existenzminimum darstelle. Bei dem der Beitragserhebung zugrunde gelegten Freibetrag werde nicht zwischen Alleinstehenden und alleinverdienenden Eheleuten differenziert, was gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Verfassungsrechtliches Gebot zur Erhebung von Kammerbeiträgen unter Berücksichtigung eines zu verbleibenden Existenzminimums besteht nicht
Die Richter des Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass kein verfassungsrechtliches Gebot bestehe, Kammerbeiträge nur insoweit zu erheben, als dem Beitragspflichtigen ein Existenzminimum verbleibe. Die Beitragserhebung erfolge ausschließlich zur Deckung der Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer und müsse sich lediglich an dem Vorteil des Beitragspflichtigen orientieren. Das von Verfassungswegen bei der Erfüllung der Einkommenssteuerschuld zu berücksichtigende Existenzminimum spiele im Beitragsrecht keine Rolle. In besonderen Härtefällen bestehe die Möglichkeit unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse einen gesonderten Erlassantrag zu stellen, einer Möglichkeit, von der das Pflichtmitglied im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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