21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.11.2011

Kammerbeiträge der Industrie- und Handelskammer müssen Frage des Existenz­mi­nimums nicht berücksichtigenVon Verfas­sungswegen bei der Erfüllung der Einkom­mens­steu­er­schuld zu berück­sich­ti­gendes Existenzminimum spielt im Beitragsrecht keine Rolle

Die Industrie- und Handelskammer Trier ist im Rahmen ihrer Beitrags­er­hebung nicht verpflichtet, zur Sicherstellung des Existenz­mi­nimums ihrer Mitglieder über die im IHK-Gesetz geregelten Freibeträge hinausgehende Freibeträge vorzusehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Pflichtmitglied der beklagten Industrie- und Handelskammer Trier gegen einen Beitrags­be­scheid der Beklagten, mit dem ein endgültiger Beitrag für das Jahr 2009 in Höhe von etwa 100 Euro und eine Vorausleistung in Höhe von etwa 125 Euro festgesetzt worden war, mit der Begründung geklagt, dass die Beitrags­er­hebung einen Eingriff in das steuerfreie Existenzminimum darstelle. Bei dem der Beitrags­er­hebung zugrunde gelegten Freibetrag werde nicht zwischen Alleinstehenden und allein­ver­die­nenden Eheleuten differenziert, was gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Verfas­sungs­recht­liches Gebot zur Erhebung von Kammerbeiträgen unter Berück­sich­tigung eines zu verbleibenden Existenz­mi­nimums besteht nicht

Die Richter des Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass kein verfas­sungs­recht­liches Gebot bestehe, Kammerbeiträge nur insoweit zu erheben, als dem Beitrags­pflichtigen ein Existenzminimum verbleibe. Die Beitrags­er­hebung erfolge ausschließlich zur Deckung der Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer und müsse sich lediglich an dem Vorteil des Beitrags­pflichtigen orientieren. Das von Verfas­sungswegen bei der Erfüllung der Einkom­mens­steu­er­schuld zu berück­sich­tigende Existenzminimum spiele im Beitragsrecht keine Rolle. In besonderen Härtefällen bestehe die Möglichkeit unter Offenlegung der finanziellen Verhältnisse einen gesonderten Erlassantrag zu stellen, einer Möglichkeit, von der das Pflichtmitglied im zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch ausdrücklich keinen Gebrauch gemacht hatte.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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