18.10.2024
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Dokument-Nr. 3419

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Verwaltungsgericht Darmstadt Entscheidung07.11.2006

Pflicht­mit­glied­schaft und Beitragspflicht in der IHK für englische "Limited" mit Geschäfts­nie­der­lassung in Deutschland

Auch eine nach englischem Recht gegründete private Kapital­ge­sell­schaft in Form einer sog. "Limited" mit Niederlassung in Deutschland ist Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer und unterliegt im Rahmen dieser Mitgliedschaft auch der Beitragspflicht. Das geht aus einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hervor.

Das Gericht stellt fest, dass die Pflicht­mit­glied­schaft in der IHK und die damit verbundene Beitragspflicht mit dem europäischen Gemein­schaftsrecht -speziell mit der in Art. 43 und 48 EGV geregelten Nieder­las­sungs­freiheit - sich ohne weiteres vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen das europa­rechtliche Diskri­mi­nie­rungs­verbot liege nicht vor, weil die Pflicht­mit­glied­schaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und ausländischen Gewer­be­trei­benden gleichermaßen gelte. Durch die Pflicht­mit­glied­schaft in der IHK werde die Nieder­las­sungs­freiheit auch nicht unzulässig eingeschränkt, da sie die gewerbliche Tätigkeit weder behindere noch weniger attraktiv mache. Die mit der Pflicht­mit­glied­schaft einhergehende Beitrags­be­lastung sei grundsätzlich als so geringfügig anzusehen, dass hierin keine Erschwernis der europa­recht­lichen Nieder­las­sungs­freiheit zu sehen sei. Selbst wenn hierin eine solche Erschwernis zu sehen wäre, würde diese durch den Zweck der Pflicht­mit­glied­schaft gerechtfertigt, da die Regelung aus Gründen des Allgemeinwohls (Wirtschafts­för­derung unter Einbeziehung der Gewer­be­trei­benden) erfolge und hiefür geeignet und erforderlich sei.

Auch eine seitens der Klägerin geltend gemachte Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Nach dieser Vorschrift sind Kamme­ran­ge­hörige, die nicht im Handelsregister eingetragen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit. Hierzu stellte die Kammer fest, dass sich die "Limited" mit ihrer hiesigen Betriebsstätte gemäß §§ 13d, 13e Handels­ge­setzbuch (HGB) in das deutsche Handelsregister hätte eintragen lassen müssen. Aus diesem Verstoß könne sie nun keine Vorteile in Bezug auf ihre Beitragspflicht ziehen. Im übrigen sei die Eintragung der Klägerin in das "registrar of Companies" beim Companies House in Cardiff insoweit mit einer Eintragung in das deutsche Handelsregister gleichzustellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 27.11.2006

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