18.10.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil14.04.2010

Gewer­be­un­ter­sagung wegen Steuerschulden während Insol­venz­ver­fahren nicht zulässigErmöglichung eines Neustarts des Schuldners darf nicht unterlaufen werden

Während des Laufs eines Insol­venz­ver­fahrens ist eine Gewer­be­un­ter­sagung wegen ungeordneter Vermö­gens­ver­hältnisse nicht zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Gaststät­ten­be­treibers zugrunde, über dessen Gewerbe im Mai 2008 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet worden war und der zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von ca. 55.000,00 € hatte. Im Juni gestattete der Insolvenzverwalter dem Betroffenen, sein Gewerbe fortzuführen; eine in der Insol­ven­z­ordnung vorgesehene Möglichkeit, um zum Einen die Insolvenzmasse nicht zu verschlechtern und zum Anderen dem Insol­venz­schuldner eine Möglichkeit zum Neustart zu geben. Im Dezember 2008 untersagte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Ausübung des Gewerbes mit der Begründung, der Betroffene sei unzuverlässig i.S.d. Vorschriften der Gewerbeordnung, da er seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Betroffene Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Trier erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, eine Gewer­be­un­ter­sagung während der Dauer eines laufenden Insol­venz­ver­fahrens sei nicht zulässig.

Gläubi­ger­ver­sammlung hat Entschei­dungs­freiheit über Gewer­be­fort­führung

Dieser Rechts­auf­fassung schlossen sich die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier an. Wegen der hohen Steuerschulden des Betroffenen sei der Beklagte zwar normalerweise dazu berechtigt, wegen der damit zum Ausdruck kommenden gewer­be­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit die Untersagung des Gewerbes auszusprechen. Etwas anderes gelte jedoch während der Dauer eines laufenden Insol­venz­ver­fahrens, und zwar auch hinsichtlich der durch den Insol­venz­ver­walter gestatteten Gewer­be­fort­führung. Mit der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens gehe das Recht zur Verwaltung der gesamten Insolvenzmasse auf den Insol­venz­ver­walter über. Der Schuldner könne keine wirksamen Verfügungen mehr treffen. § 12 GewO bestimme deshalb, dass die Vorschriften über die Gewer­be­un­ter­sagung wegen finanzieller Gründe während eines laufenden Insol­venz­ver­fahrens keine Anwendung finden. Dem Insol­venz­ver­fahren werde damit absolute Priorität zugewiesen, die darin begründet liege, dass die Gewer­be­un­ter­sa­gungs­mög­lichkeit mit den Zielen des Insol­venz­ver­fahrens in Konflikt geraten könne. Grundsätzlich entscheide die Gläubi­ger­ver­sammlung - auch im Falle der Freiga­be­er­klärung - darüber, ob das Unternehmen fortgeführt oder stillgelegt werde. Diese Entscheidung der Gläubi­ger­ver­sammlung würde vorweggenommen, wenn die Gewer­be­über­wa­chungs­behörde schon zuvor wegen finanzieller Unzuver­läs­sigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes untersagen könnte. Zudem würde der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, unterlaufen.

Quelle: ra-online, VG Trier

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