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Dokument-Nr. 31115

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Beschluss21.10.2021Oberverwaltungsgericht des Saarlandes1 A 260/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil25.06.2020, 1 K 2173/18
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss21.10.2021

Langjährige Steuerschulden und fehlendes erfolgs­versprechendes Sanie­rungs­konzept begründen erweiterte Gewer­be­un­ter­sagungÄnderungen der Verhältnisse für Antrag auf Wieder­ge­stattung maßgeblich

Langjährige Steuerschulden und das Fehlen eines erfolgs­versprechenden Sanie­rungs­konzepts rechtfertigen eine erweiterte Gewer­be­un­ter­sagung gemäß § 35 Abs. 1 GewO. Ändern sich die Verhältnisse nachträglich, müssen sie im Rahmen eines Antrags auf Wieder­ge­stattung geltend gemacht werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 wurde im Saarland dem Inhaber einer Bauhand­werksfirma untersagt jegliches Gewerbe zu betreiben. Zudem erstreckte sich das Verbot auf die Tätigkeit als Vertre­tungs­be­rech­tigter eines Gewer­be­trei­benden und als mit der Leitung eines Gewerbetriebs beauftragte Person. Hintergrund dessen war, dass der Firmeninhaber seit März 2014 nicht seine Steuerschulden vollständig ausgleichen konnte. Zudem fehlte ein überzeugendes Konzept zur Sanierung seiner Firma. Im Jahr 2012 musste bereits seine erste Firma Insolvenz anmelden. Gegen die Gewerbeuntersagung richtete sich nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren die Klage des Firmeninhabers.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht des Saarlandes wies die Klage ab. Es hielt den Kläger angesichts der Steuer­rück­stände und des fehlenden erfolgs­ver­spre­chenden Sanie­rungs­konzepts für unzuverlässig zum Betreiben eines Gewerbes. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung. Er führte an, nunmehr über ein erfolg­ver­spre­chendes Sanierungskonzept zu verfügen. Er könne bald sämtliche Steuerschulden ausgleichen.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Unzuver­läs­sigkeit des Gewer­be­trei­benden

Das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und ließ die Berufung nicht zu. Für die Bewertung der Unzuverlässigkeit des Klägers sei es unerheblich, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Unter­sa­gungs­ver­fahrens weiter­ent­wickelt haben. Zum Zeitpunkt des Wider­spruchs­be­scheids habe der Kläger erhebliche Steuerschulden gehabt und kein erfolg­ver­spre­chendes Sanie­rungs­konzept vorlegen können. Spätere Änderungen der Verhältnisse müssen im Rahmen eines Antrags auf Wieder­ge­stattung geltend gemacht werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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