21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil18.04.2019

Liebesbeziehung zu einem Gefangenen: Diens­tent­fernung einer Justiz­vollzugs­beamtin wegen Verstoßes gegen das Zurück­hal­tungsgebot rechtmäßigSchweres Dienstvergehen macht Justiz­vollzugs­beamtin untragbar für öffentlichen Dienst

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat eine Justiz­vollzugs­beamtin aus dem Dienst entfernt, weil diese eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen war und damit gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurück­hal­tungsgebot (Distanzgebot) verstoßen hat.

Die Beamtin des zugrunde liegenden Verfahrens war über mehrere Monate eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Hierbei kam es unter Verschleierung der wahren Identität zu umfangreichem Briefverkehr - u.a. mit Offenbarung sexueller Vorlieben und Phantasien sowie einer avisierten gemeinsamen Zukunft - sowie zur Überlassung von privaten Fotos mit porno­gra­phischen Selbstaufnahmen; ferner hat die Beamtin ein Armband und ein T-Shirt des Gefangenen unerlaubt mit nach Hause genommen. Eine Offenbarung der Beziehung und des Briefkontakts gegenüber der Anstaltsleitung erfolgte nicht. Nachdem die Beziehung im Rahmen einer Postkontrolle des Gefangenen aufgefallen war, leitete das Land ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren gegen die beklagte Beamtin ein und erhob schließlich Diszi­pli­na­rklage.

Verstoß gegen Kernpflicht aus Zurück­hal­tungsgebot

Das Verwal­tungs­gericht Trier entfernte die Beklagte aus dem Dienst und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass das Eingehen einer Liebesbeziehung zu einem Gefangenen mit umfangreichem Briefverkehr und Austausch privater Gegenstände das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurück­hal­tungsgebot verletze. Zudem habe die Beklagte den Melde- und Offen­ba­rungs­pflichten gegenüber der Anstaltsleitung zuwider­ge­handelt. Mit diesen Verhal­tens­weisen habe sie ein schweres Dienstvergehen begangen und sich insgesamt als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen. Die Beklagte habe im Kernbereich ihrer Dienstpflichten versagt. Sie habe aus eigensinnigen Motiven verant­wor­tungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen und dabei alle Kollegen schwer hintergangen, was einer Vertrauensbasis sowohl aus Sicht des Dienstherrn als auch aus Sicht der Allgemeinheit die Grundlage entziehe. Indem sie dem Gefangenen pornographische Aufnahmen von sich sowie Bilder ihrer Wohnstätte und ihres Grundstücks überlassen habe, habe sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht. Selbst nachdem der Gefangene verlegt und das Diszi­pli­na­r­ver­fahren eingeleitet worden sei, habe sie über Dritte versucht, ihr distanzloses Verhalten zum Gefangenen aufrecht­zu­er­halten. Schließlich habe die Beklagte sich bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung völlig uneinsichtig insbesondere hinsichtlich des Umstands ihrer Erpressbarkeit gezeigt. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienst­ver­richtung in der Zukunft sei damit nachhaltig zerstört.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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